Einsendeaufgabe - Sozialversicherungsrecht II Code: PGR03B-XX04-A1 5 von Berg, Sandra Lösungen Aufgabe 1 a) Grundsätzlich sind die einzelnen Rentenarten in § 33 SGV VI unter Absatz 1 genannt. Die Beispiele zu den 3 Hauptgruppen sind in § 33 Absatz 2 SGB VI aufgelistet. Es gibt folgende Rentenarten : 1-Altersrenten §§ 35-42 SGB VI / Leistungen wegen Alters Beispiel: Altersrente für langjährig Versicherte (§§36,236 SGB VI) Diese Altersrente ist schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Der/die Versicherte muss jedoch das 67. Lebensjahr (Stand 2022: Gesetze im Internet) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Ein vorzeitiger Renteneintritt bedeutet jedoch, dass der/die Versicherte Rentenabschläge in Kauf nehmen muss. / 2- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit §43 SGB VI Ihre Aufgabe ist es das Einkommen zu ersetzen, welches auf Grund gesundheitlicher Gründe von dem/der Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist. Vor Zustimmung dieser Rente wird jedoch der Grundsatz „REHA VOR RENTE" geprüft. Beispiel: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen voller Erwerbsminderung Eine teilweise Erwerbsminderung bedeutet, dass der/die Versicherte dauerhaft auf nicht absehbare Zeit außerstande ist wegen einer Krankheit oder Behinderung mindestens 6 Stunden (Stand 2022: Gesetze im Internet) täglich erwerbstätig zu sein. (weitere Voraussetzungen § 43 Abs.1 SGB VI). Eine volle Erwerbsminderung bedeutet, dass der/die Versicherte dauerhaft auf nicht absehbare Zeit außerstande ist wegen einer Krankheit oder Behinderung mindestens 3 Stunden (Stand 2022: Gesetze im Internet) täglich erwerbstätig zu sein. (weitere Voraussetzungen § 43 Abs.2 SGB VI). V 3- Renten wegen Todes (§§46-49 SGB VI) - Hinterbliebenenrente Diese Renten haben eine sogenannte „Unterhaltsersatzfunktion". Auch hier gibt es verschiedene Arten. Beispiel: Die Witwenrente bzw. Witwerrente (§§46,67 Nr.5,6 SGB VI) Sie steht dem hinterbliebenen Ehegatten zu. Allerdings sind auch hier entsprechende Voraussetzungen gegeben. Der noch lebende Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben und der/die Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Des Weiteren gilt es zwischen einer großen und einer kleinen Witwen-/Witwerrente zu unterscheiden. Die große Rente wird in Höhe von 55 % des Rentenanspruchs des/der Verstorbenen gezahlt, wenn der/die Hinterbliebene: - Für ein Kind unter 18 Jahre oder behindertes Kind sorgt - Das 47.Lebensjahr vollendet hat oder - Erwerbsgemindert ist (§46 Abs.2 SGBVI) V b) 3-Säulen-System der Alterssicherung Es ist das System auf dem die Altersvorsorge basiert. 1. Die gesetzliche Rentenversicherung (auch gleichzeitig die wichtigste) Sie ist umlagefinanziert, was bedeutet, dass die Beiträge von heute sofort wieder an die Rentner ausgezahlt werden. Dies beruht auf einem unausgesprochenen solidarischen Abkommen (Generationenvertrag) 2. Die betriebliche Altersversorgung 3. Die private Altersvorsorge Nummer zwei und drei basieren in der Regel auf dem Kapitaldeckungsverfahren, was bedeutet, dass die Beiträge für spätere Rentenleistungen angespart werden. V c) Im Gegensatz zu der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung von der Entwicklung der Bevölkerung und den somit vorhandenen Beitragszahlern verbunden. Auf Grund der demografischen Entwicklung haben sich inzwischen 3 Problematiken entwickelt. Erstens steigt die Lebenserwartung der Menschen Zweitens liegt eine rückläufige Geburtenrate vor Drittens sind die geburtenstarken Jahrgänge inzwischen soweit, dass sie in die Rente eintreten. Diese drei Punkte führen dazu, dass das Verhältnis Rentner zu Beitragszahler in den letzten Jahren deutlich verschoben wurde. Gab es früher für einen Rentner noch bis zu 6 Beitragszahler so sind wir inzwischen bei einem Verhältnis von nur noch 1 zu 2. Diese Entwicklung sorgt dafür, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung mithilfe von Reformen versucht wird die Lasten besser zu verteilen. Eine der Änderungen war die Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters. In der Betrieblichen und privaten Altersvorsorge spielen solche Problematiken keine Rolle, da jeder Beitragszahler schon jetzt für seine Rente selbst die Beiträge leistet und anspart. ✓ Aufgabe 2 Zunächst gilt einmal der Grundsatz „REHA GEHT VOR RENTE" § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI Rehabilitationsmaßnahmen sollen vermeiden, dass der/die Versicherte vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden (§ 9 Abs.1 S.1 SGB VI). Sabine K. könnte auf Grund ihres Zustandes und der bisherigen Maßnahmen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellen. Die Rentenversicherungsträger würden jedoch zunächst noch einmal prüfen, ob weitere Rehabilitationsmaßnahmen, z.Bsp. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGBVI i.V.m. §§49-54 SGB IX) möglich wären. Hierzu zählen auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Das sind unter anderem Hilfsmittel zur Berufsausübung, Arbeitsplatzausstattungen, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder evtl. sogar Zuschüsse für den Arbeitgeber. Sollte die gesetzliche Rentenversicherung oder auch die ges. Unfallversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen, so kann die Agentur für Arbeit diese ggf. gewähren. Alternativ wären noch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder ergänzende Leistungen zu prüfen. Die ergänzende Leistung ist das Übergangsgeld nach §§ 20 und 21 SGB VI. Sie soll die wirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung (mehr) leistet. Egal welche Leistung erbracht werden soll, müssen die vorgesehenen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. §§ 10,11 SGB VI gegeben sein. Bzgl. der persönlichen Voraussetzungen ist zu Sabine K. zu sagen, dass sie diese erfüllt. Ihre Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit erheblich gefährdet bzw. gemindert. Die versicherun V r ussetzun en ibt der Sac erhalt le nicht her. 'O tzmtt, cM e U — e~u~eit~ce (.ken ~e► §S~ S6ß Vr _ kc c Sollte eine Prüfung bei Sabine K. ergeben, dass eine R&tabilität nsmälTahme - y~ nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann Sabine K. die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit genehmigt werden. (§43 SGB VI). Hier wäre nunmehr zu prüfen, ob Sabine K. eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bescheinigt wird. Sollte ihr eine tägliche Beschäftigung von 3 bis 6 Stunden möglich sein, so würde ihr die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen. Ist es ihr jedoch nur möglich weniger als 3 Stunden täglich zu arbeiten, so würde ihr die Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Aufgabe 3 a) Um die Frage zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt ist § 8 SGB VII zu prüfen. Definition Arbeitsunfall: Es sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Definition Unfall: Es ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zum Gesundheitsschaden (oder Tod) führt. Beide Definitionen sind im Fall von Martin S. zu bejahen. Die Kartons die auf seine Hand fallen sind das von außen einwirkende Ereignis, welches zum Gesundheitsschaden, nämlich dem offenen Knochenbruch, führen. Das Verpacken der medizinischen Geräteteile ist, da auftragsgemäß während seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer, die versicherte Tätigkeit. Es besteht ein wesentlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden. Nach Prüfung der Sachlage kann somit eindeutig festgestellt werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. b) Martin S. erhält nur Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn: 1- es sich um einen Arbeitsunfall handelt (dies wurde unter a) geprüft und bestätigt) 2- der Arbeitgeber pflichtgemäß den Arbeitsunfall der Versicherung gem. § 193 SGB VII meldet 3- der Unfaltversicherungsträger nach Prüfung des Vorfalls bestätigt, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt und nicht mit Vorsatz gehandelt wurde (§§ 7 Absatz 2 und 101 SGB VII) V c) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind in § 26 SGB VII geregelt. - Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 27-34 SGB VII i.V.m. § 42 Abs.2 SGB IX) z.Bsp. Erstversorgung, ärztliche Behandlung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§25 SGB VII i.V.m. §§ 49-55 SGB IX) z. Bsp. Hilfen zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes - Leistungen zur sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen (§§ 39-43 SGB VII) z. Bsp. ärztlich verordneter Rehabilitationssport - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII) z.Bsp. Gewährung einer häuslichen Pflegekraft (auf Antrag) - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45-52 SGB VII) z.Bsp. Verletzungsgeld als Ersatz für das ausfallende Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit während der Heilbehandlung (80 % des Bruttoverdienstes nach der fiten Woche bis längstens 78 Wochen) - Renten an Versicherte (§§ 56-62, 72-74 SGB VII) - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63-71 SGB VII) z.Bsp. Sterbegeld ✓ Die in den einzelnen Paragraphen aufgelisteten Leistungsumfänge wurden hier nicht alle separat genannt, sondern jeweils nur ein Leistungspunkt als Beispiel. Leistungen der Unfallversicherung gehen den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vor. Des Weiteren haben Heilbehandlungen und medizinische Rehabilitationen Vorrang vor Rentenleistungen. Sachschäden werden jedoch generell nicht ersetzt. Ausnahme sind jedoch am Körper getragene Hilfsmittel wie z. Bsp. eine Brille, soweit sie bei einem Unfall beschädigt oder gar zerstört wird. v/ d) Die Frage ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommt, ist hier eindeutig mit „NEIN" zu beantworten. Martin S. hat keinen Anspruch hierauf. Begründung: Zunächst einmal könnte Martin S. nur Schadenersatz geltend machen, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft verursacht hätte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wäre ausreichend. Aus dem Sachverhalt heraus, war dieser Arbeitsunfall jedoch einfach nur Pech für Martin S. Des Weiteren wird die zivilrechtliche Haftpflicht des Arbeitgebers durch die gesetzliche Unfallversicherung abgelöst § 104 SGB VII. Dies gilt auch bei Unfällen bei Betriebsangehörigen untereinander § 105 SGB VII. Nur bei vorsätzlichem Handeln besteht Schadenersatz für Gesundheitsschäden. Als Ausgleich entrichtet der Arbeitgeber die Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung allein. Die Arbeitnehmer tragen keinen Anteil. V/ Aufgabe 4 Grundsätzlich gilt gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 SGB VII, dass der unmittelbare Weg von und zur Arbeit versichert ist. Jedoch muss dieser nicht unbedingt der Kürzeste sein, wenn zum Beispiel eine andere Strecke die Risikoärmere wäre. Es besteht eine freie Wahlmöglichkeit. Unter Bezugnahme auf den Sachverhalt ist jedoch auch hier ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben, denn § 8 Abs.2 Nr. 2 SGB VII regelt eindeutig, dass ein Umweg zur Bildung einer Fahrgemeinschaft ebenfalls versichert ist. Keinen Versicherungsschutz hätte man, wenn man z.B. beim Einbiegen in eine Seitenstraße um zur Apotheke zu gehen einen Unfall hätte. Dies wäre ein sog. Fahrt auf Abwegen. ✓ cj'`je- ~'~e.d► es~w~t Se.`trc 5~,,,~ Se.ew►~Seke. ~$►t5o2►-~ • ~te~,,J 

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