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So, für alle weiteren Interessenten: ich konnte mittlerweile ein wenig mehr Licht ins Dunkel bringen:
Zunächst mal wichtig: keine der hier geposteten Antworten ist richtig, bzw. in dem genannten Fall rechtlich relevant .
Das von mir genannte Beispiel mit dem ebay-Verkauf ist offensichtlich nicht wirklich was anderes und im Netz sind zahlreiche Fälle von Klagen gegen ebay-Verkäufer wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht im Zusammenhang mit unberechtigter Verwendung von Bildern zu finden. Allerdings geht es auch hierbei nicht um das Urheberrecht auf das zu verkaufende Produkt, sondern um ein unberechtigterweise verwendetes Produktfoto aus dem Netz (der Unterschied liegt hier also darin, ob ich das Produkt selber abfotografiere oder das Foto eines anderen verwende. Zudem wird zwischen Privatanbietern und gewerblichen Nutzern unterschieden).
Die Antwort von GerdausBerlin stimmt in diesem Fall auch nicht, da der angesprochene UrhG § 57 wohl etwas anderes meint. In einem konkreten Fall, den ich gefunden habe, ging es um die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerkes zur Bewerbung von Möbeln. Das Kunstwerk steht dabei in keinem Zusammenhang mit den Möbeln und ist somit willkürlich austauschbar, das ist mit dem "unwesentlichen Beiwerk" gemeint. In meinem Fall ist das Coverartwork ja auf keinen Fall willkürlich/austauschbar, da es ja nur ein Cover zu dem Album gibt.
Dennoch ist auch die Aussage von Gammafoto falsch, da es wie bei dem ebay-Beispiel in erster Linie darauf ankommt, in welchem Rahmen und mit welchem Zweck die Verwendung urheberrechtsgeschützten Materials erfolgt. Ich habe hierzu den Betreiber eines prinzipiell ähnlichen Blogs gefragt, der seit 2011 aktiv ist und sich großer Resonanz erfreut. Dieser teilte mir mit, dass die Verwendung ansonsten urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen eines rezensierenden Blogs - also mit dem Ziel der Vermittlung von Wissen und ohne kommerziellen Hintergrund - vom Konzept der Creative Commons abgedeckt und somit rechtlich unbedenklich ist.