Ich habe im Netz oft die Aussage gefunden, dass die vier Möglichkeiten des Vermieters die ortsübliche Miete nachzuweisen, nicht gleichwertig sind, und dass bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels dieser Vorrang vor den Vergleichsmieten hat! 

Nur leider habe ich keine entsprechende Rechtsprechung gefunden. Diese würde ich schon gerne zitieren, wenn ich dem Vermieter schreibe. Soll ja Hand und Fuß haben.

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Also: Ich muss wegen einer Mieterhöhung die Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels berechnen. Dazu wird an die Wohnung "Ausstattungspunkte" vergeben. U.a. für einen Fahrradkeller. Denhaben wir hier nicht. Aber einen eigenen Kellerraum. Ich muss wissen, ob damit das Ausstattungsmerkmal des Fahrradkellers vorliegt

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Ich habe nämlich gerade das hier gelesen:

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, muss er unter folgenden Voraussetzungen vor der Rückgabe der Wohnung renovieren: a) wenn die (wirksam vereinbarten) Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind und b) wenn der Mieter aa) bis dahin überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hat oder bb) seit den von ihm zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind, und c) wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.

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Danke erstmal für die Antworten!

Also der Hausmeister war grad mit mir unten und sagte mir nur, dass keine Keller mehr frei sind und ich jetzt halt Pech hätte. Aber das kann es ja nun nicht sein, im Mietvertrag steht ja ein Kellerraum mit drin. Kann ich auf eine Mietminderung bestehen? Wieviel sind das und auf welchem Weg kann ich die durchsetzen?

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