Also Versuche am besten deiner 13 jährigen Freundin klarzumachen, dass ein Kind nicht nur eine Belastung in so jungen Jahren ist, sondern auch eine Herausforderung für jede werdende Mutter ist. Mit 13 Jahren ist es sicher möglich schon ein Kind zu bekommen klar aber es ist viel zu Früh. Man will den Kind ja auch was bieten können, und ob das ein dann 18 Jahre alter Vater und eine dann 14 jährige Mutter können ist recht fraglich. Vorrausetzung für ein Kind ist es mit eigen Beinen auf dem Boden zu stehen denn am Ende ist es nur zum Nachteil für die Entwicklung des Kindes und der jungen Mutter den wie will man in so jungen Jahren die Schule machen eine Ausbildung beginnen, wenn man sich dazu noch um ein Kind kümmern muss, sicher könenn die Eltern einen Helfen aber ein Baby braucht nunmal die eigene Mutter.

Versuch es ihr mit z.B. diesen Argumenten auszureden sie hat noch soviel Zeit und soll erstmal ihr Leben leben bevor sie ein Neues beginnt. Kinder kann man immer noch bekommen aber nicht mit 13!

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Hi Tim,

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist es erst erlaubt nach Vollendung des 15.Lebensjahres zu arbeiten. Solltest du deinen 15. Geburtstag gefeiert haben, dann kannst du ohne weiteres einer Arbeit während der Ferien nachgehen. ( Allerdings nicht länger als 4 Wochen) Eine Erlaubnis von deiner Schule brauchst du nicht - aber sehr wohl die Einwilligung deiner Erziehungsberechtigten.

Aber auch zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr sind Tätigkeiten im kleinen Rahmen erlaubt.

  1. Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden : > mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, > in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, > in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse c) der Versorgung von Tieren, > mit Handreichungen beim Sport, > mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

Quelle(n): Kinderschutzverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz

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