Die Frage kann ich beantworten. Und zwar ist Studium eine sogenannte Anrechnungszeit gem § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI auf die Wartezeit der Rente die man in Anspruch nehmen will. Anrechnebar sind 8 Jahre bzw 96 Monate mit schulischen Zeiten, das heißt das da alles was man je an Schule, Fachschule oder Hochschule gemacht hat darauf anrechenbar is, allerdings auch übergangszeiten von Schule zu Ausbildung, aber das würde jetzt zu sehr ins detail gehen. Ob man auf Anrechnungszeiten jedoch Entgeltpunkte ( daraus wird die Rente berechnet) bekommt weiß ich noch nicht, (das ist erst im 3.Ausbildungslehrjahr dran :-P und ich bin erst im 2.) Also hoffe ich konnte helfen, wenn nicht, dann einfach bei deiner Rentenversicherunganstalt anrufen, die erklären dir des ganz genau! :-)
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