Muss ich sofort gehen? Heute ist ein wichtiger tag...

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Sofort oder reicht es in 4 stunden?

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wenn dich nur ein schüler mobbt, wirk stark, was will er dir antun? du bist eine eigene person, du hast die gleiche kraft wie er, du musst sie herausfinden zu nutzen! Bau dir ein schutzschild auf, aber ignorier nicht andere klassenkolegen, wenn sie dich ned mobben, such dir ne feste gruppe mit dene du "abhängen" kannst, aber grenz dich nicht aus den restlichen klassengeschehen aus. such dir deine freunde und geh mit denen in die schule. aber versuch das es keine körperlichen auseinander setzungen gibt!

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aber sicha;-) geh lang in die schule, studier, werd bundeskanzler oder werd handwerker, werd meister gründe betrieb, oder wer straßenkerer und geniese dein leben. Meiner meinung hat man was aus seinen leben gemacht wenn man das erreicht hat was man will: Ich geniese das leben, mir ist kein porsche wichtig, da fahr ich lieber nen Opel und grill jedes wochenende mit meinen jungs

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Grundsätzlich haften Eltern gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraph 832 Absatz 1 Seite 1) für Schäden, die Ihre Kinder verursachen. Die Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht hat der Gesetzgeber nicht definiert.

vil daraus was finden..

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Ist es rechtens das der Anbieter den Strom ohne Ankündigung abstellt?

Hallo Community,

Wir hatten nach der letzten Stromabrechnung, im Sommer 2011, etwa 500 € nach zu zahlen.

Meine Partnerin vereinbarte daraufhin eine Ratenzahlung mit dem Energieunternehmen über vier Mal 100 € und einmal 98 €. Vier Mal haben wir pünktlich überwiesen, aber leider vergaßen wir, die letzte Rate von 98 € Mitte Dezember, zu zahlen.

Am Donnerstag Mittag wurde uns daraufhin, ohne Vorankündigung, der Strom abgestellt.

Im Ratenzahlungsvertrag gibt es dafür eine Klausel. Ich zitiere:

Wird eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und der Lieferant im Rahmen eines laufenden Energieliefervertrages berechtigt, ohne weitere Mahnung bzw. Ankündigung die Energiebelieferung einstellen zu lassen, was hiermit ausdrücklich angedroht wird.

Nun gibt es aber auch eine Stromgrundversorgungsverordnung. dort heißt es im §19:

  • Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen

  • Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

  • Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.

  • (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

http://www.buzer.de/s1.htm?g=StromGVV&a=19

Meiner Meinung nach hat der Anbieter hier folgendes nicht eingehalten:

  • Es erfolgte keinerlei Mahnung oder Benachrichtigung über den ausstehenden Betrag, oder die drohende Sperre (der Anbieter beruft sich hier auf die oben zitierte Klausel).

  • Somit konnten wir auch nicht den offenen Betrag begleichen, weil wir es ganz einfach vergessen hatten. Das hätten wir natürlich umgehend getan. Zahlungsbereitschaft war allein schon dadurch erkennbar gegeben, dass die monatlichen Abschlagszahlungen von 110 € immer ordnungsgemäß gezahlt wurden.

  • Der ausstehende Betrag von 98 € liegt unter der Grenze von 100€, die im StromGVV als Mindestbetrag genannt wird.

  • Auch halte ich es für dringend notwendig, dass dem Schuldner zumindest kurzfristig, also drei Tage vor Sperrung, eine letzte Ankündigung zukommen muss. Was wäre wenn im Haushalt Kleinkinder oder Pflegebedürftige leben?

Meine Frage:

Steht eine Ratenzahlungsvereinbarung über der Stromgrundversorgungsverordnung?

Die Kosten für die Entsperrung betrugen 90 €. Schulden müssen bezahlt werden, keine Frage. Diese 90 € möchte ich aber gern zurück haben, denn ich sehe das Handeln des Energieanbieters als Unrecht an. Liege ich richtig, was kann ich tun?

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als meiner meinung nach. ist es ein verstoß gegen §13 im grundgesetz. bin mir aber ned sicher...

ich zietiere: Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

quellen: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

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skjor hat recht...wennned geh auf google und geb den treiber namen ein. dann müsten welche ausprigen

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frage ist zwar schon älter. aber... JA. kannst du!... sagen zumindest mehrere artikel unter der nummer 9902202/205283

aber das geht erst in die köllner zentrale. ich persönlich habe mir die nummer im handy eingespeichert... man weis ja nie... Siehe link... http://www.rhein-berg-online.ksta.de/html/artikel/1190697909155.shtml

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