Als kleines Update: wir haben zwischenzeitlich eine Hausordnung erlassen, in der das Rauchen auf dem gesamten Grundstück verboten ist. Außerdem haben wir den PKW Stellplatz zum 1.3. gekündigt, sodass ab diesem Zeitpunkt mein Auto darauf steht und er auch hier nicht mehr rauchen kann. Dann bleibt ihm wirklich nur noch das Rauchen auf dem Gehweg und das dürfte ihm wohl zu ungemütlich werden, aber im Eingangsbereich herumsitzend, das ging wirklich gar nicht. Außerdem waren wir nun bei unserem Anwalt und haben uns zu einer Eigenbedarfskündigung beraten lassen. Sobald unser Sohn nächstes Jahr die Schule beendet hat, wollen wir die Wohnung für ihn nutzen und werden jetzt mit Hilfe des Anwalts frühzeitig den Eigenbedarf anzeigen. So müssen wir das ganze jetzt noch ein Jahr aushalten und das war es dann für uns mit vermieten....

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Hätte nicht gedacht, dass man hier auf eine berechtigte Frage derart angegangen wird. Naja, wir werden uns von einem Anwalt zu einer Eigenbedarfskündigung beraten lassen.

Schade, dass man hier fast nur unqualifizierte Antworten erhält.

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Du hast die Pflicht die Erklärung auszufüllen. Kannst du das nicht, musst du einen Steuerberater konsultieren.

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Verkäufe stellen keine selbständige Tätigkeit sondern eine gewerbliche Tätigkeit gem. § 15 EStG dar. Sollten die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sein und sie werden nicht erklärt handelt es sich um Steuerhinterziehung. Sollte es sich um steuerfreie Einkünfte handeln (da aus dem Ausland) müssen sie dennoch auf jeden Fall in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage AUS erklärt werden.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist unerlässlich.

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Hallo,

ein Verlustrücktrag von 2009 nach 2008 ist auch möglich, wenn 2008 schon erledigt ist. Du musst nichts weiter tun, dass macht das Finanzamt automatisch.

Für 2010 gilt folgendes: hast du schon eine Berufsausbildung hinter dir und das Studium ist die Weiterbildung oder Zweitausbildung, dann kannst du in 2011 eine Erklärung abgeben und nur Werbungskosten erklären. Dann wird das Finanzamt einen Verlustvortrag machen, der dann mit künftigen Einnahmen verrechnet wird.

Hattest du bisher keine abgeschlossenen Berufsausbildung, können die Kosten nicht abgesetzt werden.

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Erstens kann man gegen Steuerbescheide nur Einspruch und nicht Widerspruch einlegen ( § 347 Abs. 1 S. 1 AO) und zweitens kann ein Einspruch nur zulässig sein und nicht rechtskräftig.

Rechtskräftig werden nur Urteile. Steuerbescheide dagegen werden nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich bestandskräftig.

Gegen die Schriftformerfordenis eines Einspruchs nach § 358 Abs. 1 S. 1 AO spricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht, dass dieser per Email, also auf elektronischen Wege eingelegt worden ist.

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Hallo Walenta,

verstehe ich dass richtig, wenn der Nachbar 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze hält, darf er das Gartenhaus (zumindest ohne unsere) Genehmigung bauen??

Fällt die Pergola bzw. Terassenüberdachung auch unter diese Vorschrift? Oder gilt hier etwas anderes?? Vielen Dank!

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Das Grundstück IST 5 m breit. Es handelt sich um ein Reihenhaus!!!

Weiß evtl. jemand, wie die Regelung in Baden-Württemberg ist?

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Danke, dass Problem ist, dass die Grundstücke eh schon so winzig sind, dass ein Gartenhaus fast nicht draufpasst. Außerdem würde unsere neue Hecke den ganzen Tag im Schatten stehen deshalb vermutlich eingehen.

Habe überall etwas von 3 m bis zur Grenze gelesen. Unsere Grundstücke sind aber nur ca. 5 m breit.

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