Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit Urteil vom 20. März 2013 seine mieterfreundliche laufende Rechtsprechung zur Haustierhaltung. Demnach sind generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in der Mietwohnung unzulässig. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam, erklärten die obersten Richter in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 168/12).BGH-Urteil stärkt Mieterrechte bei der Haustierhaltung

"Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet", heißt es in der Urteilsbegrünung. Im verhandelten Fall hielt ein Mieter trotz vertraglichen Verbots in seiner Wohnung einen Hund von etwa 20 Zentimeter Höhe. Unter Verweis auf das Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag forderte seine Wohnungsbaugenossenschaft ihn auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Dagegen klagte der Mieter und behielt in höchster Instanz recht.

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der achte Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".Steht nichts im Vertrag, darf der Vermieter auch nicht mitreden

Tiere im Haus sorgen immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage, ob Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen und zu welchen Bedingungen, kann sich allerdings keine der beiden Seiten auf ein Gesetz berufen: Es gibt nämlich keines, das die Haltung von Tieren in Wohnungen grundsätzlich regelt.

Inzwischen gibt es allerdings viele Gerichtsurteile, die Richtlinien vorgeben. "Generell gilt: Ist im Mietvertrag nichts geregelt, kann der Vermieter auch nicht mitreden, wenn es um die Haltung von Tieren geht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das eine zahme Hausratte ist, ein Hund, eine Katze oder ein Zwergkrokodil", sagt Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen.Vermieter muss Haustier-Verbot begründen

Zulässig sind jedoch Einschränkungen im Mietvertrag. "In den meisten Verträgen ist ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt enthalten. Das bedeutet, dass ich den Vermieter erst fragen muss, wenn ich bestimmte Tiere halten möchte", erklärt Deese.

Je nach Formulierung der Klausel muss der Mieter den Wohnungsbesitzer vor dem Kauf eines Tieres lediglich informieren oder ihn sogar um Erlaubnis fragen, ob er dieses Tier überhaupt in seiner Wohnung halten darf. Auch in letzterem Fall hat ein Vermieter aber nicht immer die Möglichkeit, die Haltung zu untersagen.

"Wenn der Vermieter das Entscheidungsrecht hat, darf er das nicht willkürlich anwenden, sondern muss begründen, warum Katze oder Hund nicht gehalten werden dürfen", sagt Deese. Er könne beispielsweise nicht ohne Grund dem einen Mieter die Haltung eines Hundes verbieten und einem anderen erlauben. Will der Mieter aber einen Kampfhund halten, der andere hingegen einen Pudel, kann der Vermieter durchaus die eine Rasse erlauben und die andere verbieten, um die übrige Hausgemeinschaft zu schützen. Kleintiere darf jeder Mieter als Haustier halten

Der Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag gilt aber ohnehin nur für größere Tiere. Grundsätzlich nicht verbieten können Vermieter die Haltung von Kleintieren in der Wohnung. "Zu Kleintieren zählt alles, was in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden kann", fasst Deese zusammen. Goldfische, Ratten, Hamster und Kaninchen darf also jeder Mieter ohne weitere Nachfrage beim Vermieter in seinen vier Wänden halten. Für gefährliche oder ekelerregende Tiere Erlaubnis des Vermieters notwendig

Bei exotischen Tieren wie Vogelspinnen oder Schlangen sollten Mieter allerdings zwei Dinge beachten, schränkt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund ein: Zwar gelte zunächst die Regelung des Mietvertrages bezüglich allgemeiner Tierhaltung. "Unabhängig von der konkreten Regelung im Mietvertrag ist für gefährliche oder ekelerregende Tiere aber immer die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig", meint Ropertz. "Bei exotischen Tieren ist zudem zu klären, ob sie dem Artenschutzgesetz unterliegen und möglicherweise gar nicht in der Wohnung gehalten werden dürfen." Nicht jede Klausel im Mietvertrag ist rechtsgültig

Ein wegweisendes Urteil zur Haltung von Haustieren in Mietwohnungen hatte der BGH bereits 2007 gesprochen. Seitdem sind generelle Haustierverbote nicht mehr zulässig. Im verhandelten Fall hatte ein Mieter gegen eine Vertragsklausel geklagt, wonach mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen jede Tierhaltung – insbesondere die von Hunden und Katzen – der Zustimmung durch den Vermieter bedurfte.

Solche und ähnliche Klauseln gibt es in vielen Mietverträgen. Laut BGH-Urteil sind sie aber unwirksam. Die Richter monierten, dass die Klausel Ausnahmen von der Genehmigungsflicht nur für Ziervögel und Zierfische zul

...zur Antwort

Ich arbeite in einer Bäckerei kette als verkauferin .in meinem Vertrag steht: die Arbeitszeit beträgt 174 h stunden monatlich.der stundenlohn beträgt 7€ Bei betrieblichem bedarf verpflichtet sich der an im rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Mehrarbeit zu leisten. Ich denke die scheffeln, weil sie ihre Zeit erreichen, oder einfach mal langer bleiben, bzw eher kommen, nur bei mir wird dies beanstandet.die Filialleiterin meint, sie könne mir nicht mehr stunden geben,weil die anderen ihre sonst nicht erreichen.ich müsse mich halt selbst kümmern, wenn ich meine stunden erreichen will.und mich deshalb in anderen fiilialen melden und/ oder, in meiner Freizeit immer erreichbar sein, damit ich schnell un andere Filialen einspringen kann.danke fur die schnellen Antworten

...zur Antwort