Ich würde die Raten dich daran nicht zu beteiligen. Wie auch schon gesagt wurde, handelt es sich um die Privatsphäre und wenn sie lästern sollte, tut sie das im privaten und darf nicht einmal vor Gericht genutzt werden. Wenn dann noch die frage aufkommt, woher sein Chef das weiß, hast du vielleicht noch wegen Verleumdung ein verfahren am Hals. Wie oft sie Rauchen geht ist offiziell ersichtlich und das kann dein Chef auch allein überprüfen . Wenn er mit der Häufigkeit ein Problem hat, muss er es ansprechen Oder eine. Allgemeingültigkeit Regelung aufstellen. Ich würde die Finger von der Aktion lassen - wer weiß wann du das Opfer bist.
Hallo,
für dich gilt das BBiGund als Azubi vorallem das JArbSchG. Als Urlaub sind für dich 27 TAge festgelegt..wie auch in deinemTarifvertrag steht(§19JArbSchG), ferner darfst du an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten (§17 & 18JArbSchG). Ab 22 Uhr sowieso nicht, da deine Branche nicht zu den Ausnahmen gehört - siehe §14 JArbSchG. Fener gelten für dich 40 Stunden maximal die Woche (§8JArbSchG), du bist kein Angestellter sondern Auszubildender. Du brauchst auch noch Zeit zum Lernen und Freizeit...da gilt es auch nicht dich mitZuschlägen abzuspeisen...maximal 40 Stunden-basta. Dein Gehalt misst sich am Tarifvertrag, wenn dort für das 2. Lehrjahr 570€ festgehalten sind. ist das so.
Wenn dein Chef gegen all diese Punkte verstößt hast du §102BBiG auf deiner Seite hinsichtlich Bußgelder.
Also mit dem Chef sprechen und falls das nicht fruchtet, musst du dich an die IHK wenden. 70 Stunden kann er dich nach der Ausbildung viel besser bezahlt wegschicken.
Die Handwerkskammer kann lediglich erweiterte Inhalte in deinemAusbildungsvertrag fordern, mit derGültigkeit deines Ausbildungsvertrages hat sie aber nichts zu tun. selbst wenn du nur eine mündliche vereinbarung hast, würde diese bis zur schriftform gelten.
Sie zudem §10 Abs. 1 BBiG: " Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende) hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen."
Somit die Vertragspartner eindeutig du (und deine Eltern in vertretung wenn du noch nicht volljährig bist) und der Auszubildende Betrieb. Die Kammer hat damit nichts zu tun.
Schau bei der Gelegenheit doch gleich mal rein, ob dein Gehalt jährlich steigt ( wird auch gern in Ausbildungsverträgen vernachlässigt)....
Falls dein Chef sich weigert,verweise auf § 102 BBiG...Bußgelder,wenn er sich nicht an die vorschriften hält.
das ist eine bezahlte Freistellung. Urlaub ist es nicht, da der Arbeitnehmer sich seine erholungszeit aussuchen kann und nur im Sonderfall der Arbeitgeber einem vorschreiben darf in einem bestimmten zeitraum sich urlaub zu nehmen bzw. nicht zu nehmen.
gebe deinem Arbeitgeber auf jedenfall regelmäßig deine bereitschaft zur arbeit weiter, damit du die vertragliche pflicht zur Leistungsbereitstellung erfüllst. Ob er sie annimmt ist seine sache, aber dann muss er dich auch bezahlen, da du ja willens bist. am besten aber schriftlich per mail damit du einen nachweis für den fall der fälle hast.
Hallo,
also es egal ob es sich um einen Praktikumsvertrag handelt oder nicht..es ist dennoch ein vertrag. Für jede Wettbewerbsvereinbarung gibt es Mindestanforderungen.
_ schriftliche Form, welche dir auch ausgehändigt werde muss
- Eine Entschädigung während der Verbotszeit ( §74 II HGB)
- das Verbot darf nicht über die berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers hinausgehen und den Angestellten nicht in seinem beruflichen Fotkommen unbillig behindern (§74a Abs. 1 S.1 HGB)
- und längstens ein Verbot bis 2 Jahre
Wenn Punkt eins nicht erfolgt, ist das ganze nichtig. Aber du hast es ja in deinem Vertrag.
Wenn die Fälle 2-4 nicht geregelt sind, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich -vorallem wenn keine Entschädigung vereinbart ist (§75d HGB). Dein Arbeitgeber kann sich somit nicht auf das Verbot berufen. Du kannst selbst aber entscheiden, ob dich dan halten möchtest. Wenn ja, da Entschäigung..macht aber bei deiner Absicht ja keinen Sinn.
Punkt um: dein Arbeitgeber hat keine Handhabe gegen dich. Zudem noch die Frage zu Punkt 4 bei dir zu klären wäre. wie verhältnismäßig ein verbot bei 2 wochen angehörigkeit ist und wie allumfassend. somit ein weiter punkt, bei dem dein ehemaliger Arbeitgeber scheitern würde.
ich hoffe, das hilft dir weiter.
ich denke, dass eine mögliche Anzeige ins Nichts laufen wird, da du deinen hund hast frei laufen lassen. Das Verhalten des Joggers ist aus meiner sicht zwar maßlos überzogen. Aber sehen sehr wahrscheinlich nur Hundebesitzer selbst so. Leute die keine Ahnung von Hunden haben, worauf sie achten müssen etc. und vielleicht schon mal eine schlechte Erfahrung gemacht haben, würden die Situation ganz anders einschätzen.
Hier kann eine Gegenanzeige erfolgen, dass der Hund rechtswidrig nicht angeleint war. Stellt sich auch noch die Frage, wie groß dein Hund ist, da es ab einer bestimmten Größe sogar die Pflicht dazu gibt.
du bist noch minderjährig und eine Beschäftigung bedarf der unbedingten Zustimmung deiner Eltern / des Erziehungsberechtigten. Hattest du die deinem Arbeitgeber vorgelegt? Wenn nein, können deine Eltern Ihre Zustimmung verweigern, damit ist das Arbeitsverhältnis (was bis zu diesem Zeitpunkt nur schwebend - also nicht rechtlich wirksam - war) sofort unwirksam. Dein Arbeitgeber muss dir aber die bereits geleistete arbeitszeit vergüten. das ist die schnellste möglichkeit.
Wenn sie ihre Zustimmung gegeben habe geht diese Variante nicht. Allerdings bedarf ein Arbeitsvertrag keiner sofortgien Schriftform. Wenn ausdrücklich nichts vereinbart (mündlich o. schriftlich) wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist und das bedeutet 4 Wochen zum Monatsende.
und was ist die Frage?
gibt es dazu auch einen link? findeauf der homepage leider kein passendes urteil
die frühere Stundenbegrenzung bei geringfügig Beschäftigten bis max 400€ ist komplett weggefallen. somit kannst du für die 400€ auch mehr als die damaligen 15 Stunden arbeiten.
Wie meine Vorschreiber bereits angemerkt haben, hängt es davon ab, wann Sie mit der Arbeit angefangen haben.Generell darf die werktägliche Arbeitszeit (und da ist der Samstag inbegriffen) 8 Stunden nicht überschreiten - §3 Arbeitzeitgesetz. Allerdings kann in Ausnahmen die Arbeitzeit auf 10 Stunden erhöht werden, allerdings muss ein Ausgleich innerhalb der folgenden 6 Monate bzw. 24 Wochen auf durchschnittlich 8 Stunden erfolgen - §3 Abs. 2 ArbZG. Zudem gilt eine Wochenhöchstzeit von 60 Stunden.
Falls Sie einem Tarifvertrag unterliegen, kann Ihre Höchstzeit aber auch höher oder niedriger ausfallen. Und bei Bereitschaftzeiten muss auch kein Ausgleich geschaffen werden.
Falls Sie eine Betriebsvereinbarung haben, können Sie auch dort nachschauen, ob die Arbeitzeit bei Ihnen bis 8 uhr vorgesehen ist.
das mit dem vernünftigen Heizverhalten ist genau die Sache..in der Wohnung meiner Schwiegereltern stehen die Heizungen zum größten Teil immer auf mittler bis höchster Stufe und bei uns nur auf 1 höchsten 1,5. Wieso ist es mit dem lesen der Gebrauchsanweiung nicht weit her? Man muss hier nicht gleich beleidigend werden. Ich habe noch keinen HKV bestellt bzw. in der Hand gehabt, um eine solche Anweisung zu lesen.
Wenn die Berechnung kompliziert ist, ist egal, aber wo finde ich eine solche Berechnung?
Danke.