Einkommen und Vermögen eines Kindes
ist ausschließlich
beim jeweiligen Kind zu berücksichtigen, dass
es erzielt bzw. besitzt.
Einkommen des Kindes unterliegt weder
der sog. Bedarfsanteilmethode
(§ 9 Abs.2 SGB ll), noch kann es
als Unterhalt angerechnet werden, da nur tatsächlich geleisteter
Unterhalt angerechnet werden kann ( 9 Abs. 5 SGB 2; BSG in B 14 AZ
6/08 R vom 27. Januar 2009).
Wegen der geringen Höhe des
Kindergeldes käme zudem eine unterhaltsrechtliche Anrechnung ohnehin
nicht in Frage (§1 Abs.2 ALG II-V).
Geregelt ist lediglich dass
der Teil des Kindergeldes, den das Kind zur Deckung seines Bedarfes
benötigt, auch beim Kind als Einkommen anzurechnen mehr jedoch nicht
(§ 11 Abs.1 S. 4 SGB III).
Die Bundesagentur für Arbeit (BA)
stützt ihre Geschäftsanweisung (GA 11.50) auf die Rechtsauffassung,
dass nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht das Kindergeld,
Einkommen des Kindergeldberechtigten Elternteils war.
Diese
Rechtslage hat sich aber mit dem bereits am 01.01.2008 in Kraft
getretenen „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts"
gravierend verändert.
Das nunmehr geltende Unterhaltsrecht
bestimmt, dass Kindergeld ausdrücklich Einkommen allein des Kindes
und dazu gedacht ist, dessen Bahrunterhaltsbedarf zu decken (§1612 b
BGB), was im SGB II eine Anrechnung von Kindergeld bei einer anderen
Person als dem Kind unzulässig macht.
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