Antwort
"Das Jugendschöffengericht ist gemäß § 40 JGG für alle Verfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) zuständig, für die nicht der Jugendrichter oder die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist. Das sind also insbesondere die Fälle, in denen mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen ist. Selbstverständlich ist das Jugendschöffengericht letztlich nicht gehindert, wie der Jugendrichter lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu verhängen."
Von Wikipedia. Also rechnet man fast schon vor Gericht mit Knast?