Deine jetzige Freundin wird sich daran gewöhnen müssen, dass du mit der Ex befreundet bist, da muss sie durch. Stell die Beiden mal einander vor, ladet deine Ex zu euch oder dir nach Hause ein, kocht zusammen etwas für sie und setzt euch an einen Tisch, vielleicht hilft das.

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Hierbei hat es sich nicht um Parken oder Halten gehandelt, du müsstest dies im Streitfall nur auch nachweisen können.

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Ja, das ist möglich.

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Man kann vertraglich alles vereinbaren, es ist daher auch ein Verweis auf die Kündigungsfristen und Kündigungsgründe aus einem Arbeitsverhältnis möglich.

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Es gibt da seit 2008 tatsächlich eine Änderung. Kündigte der Versicherungsnehmer die Police im Laufe des Versicherungsjahres, so musste er nach altem Recht die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode weiterzahlen. Künftig soll die Prämie anteilig erstattet werden.

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In diesem Fall ist holländisches Recht anwendbar, du kannst nicht in Deutschland klagen.

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Das muss die Eigentümergemeinschaft gemeinsam bezahlen, denn die Außenwand ist ganz klar Gemeinschaftseigentum, für das alle Eigentümer verantwortlich sind.

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Mit 3 Jahren finde ich es fast noch zu früh, ich war mit meiner Nichte dort als sie 4 war, das ging gerade so, die Kindersitzungen dauern ja auch immer ein paar Stunden, da müssen die Kinder schon gutes "Sitzfleisch" mitbringen.

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Ja, schau mal bei http://www.art-jam-cologne.de.

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Das ist rechtlich nicht in Ordnung! Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten müssen bei Verkäufen im Internet deutlich erkennbar sein, wenn die Versandkosten 4 € betragen sollen, dann ist das schuldrechtlich auch so vereinbart, dann darf nicht mehr berechnet werden.

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Bei Markenanmeldungen kann man diese beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Schutz anmelden, muss dann aber unbedingt das beschleunigte Eintragungsverfahren wählen, da man den internationalen Schutz dann innerhalb von 6 Monaten nach Beantragung des Schutzes in Deutschland beantragen muss, das geht aber nur, wenn die deutsche Marke dann schon eingetragen ist, da die Eintragungsverfahren beim DPMA aber immer länger als 6 Monate dauern, muss man das beschleunigte Verfahren wählen, wenn man auch noch internationalen Schutz haben möchte. Das müsste bei Patenten genau so sein. An seiner Stelle würde ich einen Patentanwalt mit der Beantragung des Schutzes beauftragen!

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Nein, es verstößt gegen das Urheberrecht, wenn du einen fremden Online-Stadtplan benutzt. Du musst hierfür eine Lizenz beantragen bzw. aushandeln mit dem Inhaber.

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Langsam diktieren und wie Mimixs2 sagt, laut und deutlich sprechen. Außerdem sollte man Fachbegriffe buchstabieren, falls die Sekretärin hiermit nicht so vertraut ist.

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Ein Mahnschreiben ist eigentich gar nicht nötig, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs.2 Nr.1 neue Fassung), was aus den oben genannten Gründen bei der Zahlungspflicht des Arbeitgebers in aller Regel der Fall ist, also wenn ihr im Arbeitsvertrag vereinbart habt, dass das Geld jeden Monat zu zahlen ist. Dann ist der Arbeitgeber automatisch mit der Nichtzahlung im Verzug. Wenn du ihm trotzdem schreiben möchtest, dann bitte einfach um Zahlung deines Gehalts bis zum ... (Zeitpunkt kannst du frei bestimmen, nimm doch einfach ein Datum 2 Wochen nach Abschicken des Briefs).

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Das wird in der Rechtsprechung ganz gemessen am Einzelfall beurteilt.

Das OLG Frankfurt hat z.B. entscheiden,.03.2007 (Az: 6 W 27/07) entschieden, dass Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen. Zwingend ist dies jedoch nicht.

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Das Gesetz soll möglichst bis zum 1.4.2008, spätestens aber zum 1.7.2008 in Kraft treten. Hierfür sollen SPD- und Unionsfraktion einen inhaltsgleichen Gesetzentwurf vorlegen. Ob es dazu kommt und dieser Termin gehalten werden kann, ist derzeit aber unklar. Denn aus der Union kommt wohl noch Kritik an verschiedenen Detailregelungen. Außerdem stehen Anfang 2008 mehrere Landtagswahlen an, die das Gesetzgebungsverfahren verzögern könnten.

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Für Häuser mit mehr als fünf Wohneinheiten besteht eine Wahlfreiheit. Für Häuser mit weniger als fünf Wohneinheiten gelten sehr detaillierte Regeln. Für Häuser, deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde, besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Für ältere Häuser besteht die Wahlfreiheit nur, wenn die Anforderungen der so genannten "1. Wärmeschutzverordnung" erfüllt sind. Für alle anderen älteren Häuser gilt ab dem 1. Oktober 2008 eine Pflicht auch für den Bedarfsausweis.

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