Die Fotos öffnen bei mir unter "Windows-Fotoanzeige". Dort kann ich sie aber mit der Maus nicht "packen" :-/
Von wem kam denn diese E-Mail?? Sie sollte sich rasch bei der Staatsanwaltschaft melden (oder bei der Jugendgerichtshilfe - sie ist doch vermutlich unter 21) und erklären, warum sie die Stunden nicht ableisten konnte. Hätte sie auch längst machen können.... !! Sie kann dann auch beantragen, daß die restlichen Stunden evtl. in eine Geldauflage umgewandelt werden. Als Azubi hat sie ja ein Einkommen. Nix tun verschlechtert die Sache eher.
Natürlich kannst du die Person anzeigen. Richtiger Vorwurf wäre dann "Falsche Verdächtigung" (§ 164 StGB). Danach macht sich jemand strafbar, der einen anderen WIDER BESSERES WISSEN bei der Polizei einer Straftat verdächtigt. Das heißt, derjenige muß genau wissen, daß keine Tat vorliegt oder der Angezeigte nicht der Täter ist. Eine bloße Vermutung oder ein irrtümlicher Verdacht ist also keine vorsätzliche falsche Verdächtigung. Oft läßt sich nicht sicher aufklären, was sich tatsächlich abgespielt hat zwischen den Beteiligten. Dann werden auch diese "Gegenanzeigen" eingestellt.
Die Polizei wird ermitteln und dabei Großvater und Sohn befragen. Der Sohn muß als Beschuldigter keine Angaben machen.
Um diese Tat verfolgen zu können, ist im übrigen zwingend ein ausdrücklicher Strafantrag (Strafanzeige ist etwas anderes) des Großvaters erforderlich, eigenhändig unterschrieben. (§ 247 StGB) Und auch dieser Strafantrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall gestellt werden. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, muß die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon aus formalen Gründen einstellen. Und diese Frist bezieht sich auf jeden einzelnen (angeblichen) Diebstahl, so daß ältere Vorfälle schon deshalb keine Rolle mehr spielen.
So wie die Beweislage geschildert wird, ist die Sache auch bei rechtzeitigem Strafantrag einstellungsreif.
Der Brief ist sicher nicht von der Polizei, sondern von der Staatsanwaltschaft. Die Polizei entscheidet in Deutschland nicht über die Einstellung des Verfahrens. Der Brief bedeutet, daß deine Anzeige vom Staat aus nicht weiter verfolgt wird. Das ist alles.
Wenn du selbst in der Sache weitermachen willst, mußt du eine sogenannte Privatklage beim Amtsgericht erheben. Das Amtsgericht hat eine Beratungs-Stelle. Dort bekommst du nähere Auskünfte.
Bewaffneter Raub: Mindeststrafe 5 Jahre (vgl. § 250 Abs. 2 StGB). Bewährung ist nur bei einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren möglich. Bei Verurteilung sitzt er mehrere Jahre in Strafhaft, bevor dann evtl. über eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nachgedacht wird.
So wie du das schilderst, ist das strafrechtlich garnichts. Unterschlagung liegt nicht schon dann vor, wenn jemand eine Sache nicht zurückgibt, vor allem dann nicht, wenn er dazu nicht mal aufgefordert wurde. Unterschlagung nur dann, wenn er den Schlüssel weiterhin für unzulässige Zwecke verwendet hat oder noch verwenden wollte. Das muß aber nachgewiesen werden.
Wenn solche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, sollten sie zumindest im Kern stimmen und durch zumindest ein Beispiel auch belegbar sein. Sonst liegt tatsächlich Verleumdung/üble Nachrede vor. Diese Delikte werden jedoch von der Justiz wegen des meist fehlenden "öffentlichen Interesses" nicht verfolgt. Der Anzeigeerstatter kann im Wege der Privatklage evtl. selbst eine Verurteilung erreichen; auch das ist aber ein umständlicher und in der Praxis selten genutzter Weg. Häufiger gibt es da schon eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, die für den beklagten "Gerüchte-Verbreiter" einige Kosten verursachen kann.
In deinem Fall macht es Sinn, eine Stellungnahme gegenüber der Polizei abzugeben, obwohl man dazu nicht verpflichtet ist. Aber wenn du dort erklärst, daß du nichts mitgenommen hast und auch auf den ganzen Grundstücksärger hinweist und auf andere beteiligte Personen, dann wird das Verfahren sicher eingestellt. Man muß dir ja nachweisen, daß du was mitgenommen hast. Eine (unbegründete) Vermutung reicht da keinesfalls. Nachweis ist nur möglich, wenn Zeugen die Mitnahme beobachtet haben oder die Sachen bei dir gesehen wurden.
Natürlich gibt es einen Prozess. Nach deiner Beschreibung liegt der Fall auf der Kippe. Man könnte noch an eine Geldstrafe denken (etwa 180 Tagessätze), aber nach meiner Erfahrung gibt es bei dieser Schadenshöhe eher eine Freiheitsstrafe (6-8 Monate), natürlich mit Bewährung, da von positiver Prognose auszugehen ist (teilweise Schadenswiedergutmachung). Am besten einen Anwalt nehmen, der Akteneinsicht bekommt und mit dem Staatsanwalt über dessen Vorstellungen redet. Dann ginge evtl. ein Strafbefehlsverfahren, in dem auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Mit der Ausreise wird es erst dann Probleme geben, wenn die Strafe dann nicht bezahlt oder die Bewährungsauflagen nicht erfüllt werden.
Wieso fällt das unters Zivilrecht? Der Tankstellen-Inhaber wird erstmal Strafanzeige wegen Betrugs stellen, denn der Kunde hat durch sein Verhalten vorgetäuscht, bezahlen zu wollen. Die Polizei ermittelt den Fahrer und der Staatsanwalt entscheidet, ob ein Vorsatz nachzuweisen ist. Dann Anklage oder Strafbefehl. Wenn kein Vorsatz vorliegt, wird das Verfahren eingestellt. natürlich schuldet der Kunde in jedem Fall den Tankbetrag.
Ob eine Strafe "gerecht" ist und auch im Verhältnis zu anderen Straftaten und "Tätern" angemessen, kannst du nicht anhand der BILD-Schlagzeilen beurteilen, sondern nur anhand des jeweils konkreten Falls. In wie vielen Verhandlungen warst du als Zuhörer und hast die individuelle Schuldfeststellung erlebt bzw. die Urteilsbegründung für Geld- oder Freiheitsstrafe angehört? Wieviele Fälle kennst du, in denen ein Steuerhinterzieher hinter Gitter landete? Es ist so leicht, sich durch verkürzte und als angebliche Sensation aufgemachte Medienberichte ein bequemes (Vor)-Urteil zu verschaffen.
Ohje ohje, hier steht eine ganze Menge rechtlicher Unsinn.
Ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft zwar beantragt, aber IMMER von einem GERICHT erlassen!! Dieses Amtsgericht steht auch auf dem Briefkopf des Strafbefehls, der dir ja offensichtlich zugestellt wurde. So, und nach der Zustellung hast du 2 Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Und zwar schriftlich oder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Den Einspruch kannst du beschränken, wenn die angenommene Tagessatz-Höhe nicht deinem Nettoeinkommen (geteilt durch 30) entspricht. Dann kann das Gericht sogar den Strafbefehl anpassen, ohne daß es zu einer (teuren) Verhandlung kommt.
NUR: Wenn du diese Frist verpaßt oder schon verpaßt hast, dann nützt dir der Einspruch garnichts mehr!! Der Strafbefehl ist dann in dieser Höhe rechtskräftig!
Das alles steht auch in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Strafbefehl beigefügt war.
Diebstahl setzt eine vorsätzliche Absicht voraus, einem anderen etwas gegen dessen Willen wegzunehmen. Hier lag ja offenbar ein Irrtum vor, weil die Zeitung für einen kostenlosen Informationsprospekt gehalten wurde. Damit hat man sich dein Bekannter nicht wegen Diebstahl strafbar gemacht und hat auch nichts zu befürchten, wenn er diese Geschichte dann so schildert.
Alle Sitzungen, die als Tagesordnung im Internet veröffentlicht werden, sind auch für Zuhörer öffentlich.
Das ist das "Handbuch der Justiz". Erscheint alle 2 Jahre und kann im Handel bezogen werden. Kostet so um die 70-80 €. Schau mal bei Amazon. Es steht vielleicht auch in der Bibliothek eures Gerichts. Fragen kostet nichts.
Aber du denkst wohl nicht, du wirst den Prozess gewinnen, wenn du den Vornamen des Richters kennst oder dem Staatsanwalt zum Geburtstag (steht meist auch im Buch) ein Geschenk sendest. :-)
Der Antwort von TheGrow ist kaum noch was hinzuzufügen. Vielleicht sollte man noch ergänzen, daß es nicht strafbar ist, eine tatsächlich vorliegende Straftat "aufzubauschen" durch irgendwelche Übertreibungen, es sei denn, man verursacht unnötige Extra-Ermittlungen durch Polizei oder Justiz. Aber natürlich können unrichtige Angaben zur Diebesbeute dann auch schon versuchter Versicherungsbetrug sein.
Wenn du dich kurzfristig mit ihm verlobst, hast du ein Zeugnisverweigerungsrecht und brauchst nicht aussagen. :-)
Nichts. Jetzt steht dann deine Aussage gegen seine...... und wenn es keine anderen Beweismittel gibt, wird das Anzeige-Verfahren eingestellt, denn es kommen auf dem Postweg immer wieder Sachen abhanden. Anders sieht es aus, wenn entweder bei dir oder bei ihm sowas schon mal vorgekommen ist. Kann nämlich auch eine Masche von ihm sein, um wieder an sein Geld zu kommen..... Wenn es eine Anzeige gegen dich gibt, erzähle einfach die Wahrheit - so wie hier auch.
Strafen werden im Tagessatz-System festgesetzt. Welcher Tagessatz wurde bei dir zugrunde gelegt???
Ein Schreiben vom Gericht schon einen Monat nach dem Vorfall? Und wo bleibt die Staatsanwaltschaft in deiner Geschichte??
Das ist schon wieder so eine Fake-Frage aus reiner Phantasie. Du bist wirklich dämlich.