Ich habe jetzt endlich mal beim Veterinäramt angefragt. Es ist zwar unverständlich, aber es ist nun mal so.

Ein Mischling aus beispielsweise Labrador und Pitbull ist hier in Sachsen nicht als gefährlich eingestuft und muss somit die Auflagen NICHT erfüllen. Das Gesetz gilt nur für Kreuzungen innerhalb der 3 aufgeführten Hunderassen, also beispielsweise ein Mischling aus American Staffordshire Terrier und Bullterrier.

Hier ist das Gesetz auch nochmal:

,,Für die die Gefährlichkeitsvermutung gilt (§ 1 Abs. 1 und 2 GefHundG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVOGefHundG)

Nr. 1 - American Staffordshire Terrier Nr. 2 - Bullterrier Nr. 3 - Pitbull Terrier

Die Gefährlichkeitsvermutung besteht auch für Kreuzungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVOGefHundG aufgeführten Hundegruppen untereinander. Eine Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn ein Hund mischerbige Wesens- und Körpermerkmale besitzt und die Elterntiere, von denen er abstammt, zu unterschiedlichen Hunderassen/-gruppen im Sinne von § 1 Abs. 1Nr.1 bis 3 DVOGefundG gehören.''

Jetzt versteh ich nur nicht, warum ein Labradorpitbull nicht gefährlich ist, ein reinrassiger Pitbull aber schon :DDDD

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