Zunächst: Es ist vollkommen unerheblich, ob Ihr Vater erst seit 6 Monaten eine Frau kennt. Auch werden Sie nichts daran ändern können, dass Ihr Vater eine Generalvollmacht über sein ganzes Vermögen ausgesteltt hat. Außer er war bereits bei Vollmachterteilung betreuungswürdig. Das sollten Sie irgendwie überprüfen. Möglicherweise sollten Sie schon jetzt eine Betreuung beantragen.
Denn schon jetzt besteht die Möglichkeit, dass die neue Partnerin das Vermögen nicht zum Vorteil Ihres Vaters einsetzt. Vielleicht ist es noch wichtig für Sie zu wissen, dass das Betreuungsrecht nur noch einzelne Lebensbereiche betrifft. So etwa die medizinische Betreuung oder die wirtschaftliche Betreuung. Es fällt mir auf, dass Ihr Vater bereits nach 6 Monaten die Generalvollmacht erteilt hat, auch für den Fall einer Betreuung.. Das lässt befürchten, dass Ihr Vater möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, seine Geschäfte zu seinem Vorteil auszurichten. Auch wenn Sie es als Tochter sicherlich nicht gerne machen; aber kümmern Sie sich darum.
Ansonsten ist es so, dass Sie Eigentümerin der Wohnung sind. Die Wohnung kann Ihnen daher nicht genommen werden, da die Wohnung ja nicht mehr zu dem Vermögen Ihres Vaters gehört. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ihr Vater betreuungswürdig wird. Vielmehr ist es so, dass Sie als Eigentümerin Miete von der Frau verlangen können. Will die Partnerin diese Miete nicht zahlen, also auch die anteiligen Betriebskosten nicht, so darf sie dort nicht wohnen. Auf keinen Fall hat die neue Partnerin Ihres Vaters Anspruch darauf, dass Sie mit ihr einen solchen Mietvertrag abschliessen. Allerdings darf sie Ihren Vater noch besuchen, sich aber nicht dauerhaft dort aufhalten. Den Umgang können Sie natürlich nicht verbieten.
Es ist nicht so, dass Ihr Vater noch im Wege eines Testaments die Wohnung an seine Partnerin vererben kann. Das könnte er nur, wenn er Eigentümer der Wohnung wäre. Aber das ist nicht der Fall
Sollte die Partnerin Ihres Vaters dennoch mieten, so wäre es doch sicher interessant für Sie zu wissen, ob sie die Miete von Ihrem eigenen Geld zahlt oder aus dem Vermögen Ihres Vaters zahlt!!!???? Ich würde aber nicht vermieten.
Die Partnerin Ihres Vaters scheint raffgierig zu sein. Das sieht man zum Beispiel daran, dass sie wegen der kalten Wohnung eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Sie erstattet hat. Die will Ihnen das Leben schwer machen und hofft darauf, dass Sie so genervt sind, dass Sie die Wohnung verlassen. Dieser Strafanzeige würde ich mit einer Strafanzeige wegen Falschbeschuldigung begegnen
Möglicherweise werden Sie weiterhin von der Partnerin Ihres Vaters belästigt, etwa durch weitere Schikanen. Soweit die Partnerin nicht Mieterin ist, können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot erteilen.
Sollte Sie doch Mieterin werden, so können Sie den Mietvertrag bei unzumutbaren Verhaltens und Störung des Hausfriedens fristlos kündigen. .
Die Partnerin hat beanstandet, dass die Wohnung zu kalt ist und sie auch keinen Zugang zur Heizungsanlage hat. Die Wohnung mag zu kalt sein, das ist aber relativ. Auf keine Fall müssen Sie den Zugang zur Heizungsanlage schaffen. Das würde ich jetzt auch nicht mehr tun.
Allerdings ist es vielleicht besser, die Heizung so einzustellen, dass jederzeit eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann. Das ist allerdings nur in der Heizperiode von Oktober bis März notwendig. Allerdings brauchen kranke Menschen ja immer mehr Wärme. Daher würde ich mich im Sinne Ihres Vaters selbst an ihn wenden..
Sie sollten sich bemühen, die neue Partnerin Ihres Vaters ganz oder weitestgehend zurückzudrängen und von relevanten Entscheidungen auszuschließen. Achten Sie insbesondere auf die Verwendung des Vermögens und Einkommens durch die neue Partnerin.