also, hier fliegt ja allerlei mist rum :D

es gibt verschiedene "arten" der körperverletzung (ich kürze sie KV ab)

- einfache ("normale") KV (§ 223 stgb): könnte vorliegen, wenn der täter vorsatz (= wissen und wollen) hatte. ohne vorsatz liegt KEINE einfache KV vor

- gefährliche und schwere KV liegen nur vor, wenn eine der vom gesetz aufgezählzen fälle vorliegen (siehe § 224 bzw 226 stgb) - beim treppe runter schubsen könnte bei der gefährlichen KV höchstens "mittels einer lebensgefährdenen behandlung" durchgehen (die lebensgefahr muss nämlich nicht eingetreten sein, es reicht die abstrakte eignung der handlung) - je nach länge, höhe etc der treppe könnte das ggf zu bejahen sein. eine schwere KV würde kann man vermutlich ausschließen, weil nicht davon auszugehen ist, dass dem opfer nach dem bein ein körperteil fehlt oder es nun dauerhaft behindert ist (etc). fraglich ist bei den beiden konstelationen aber immer noch, ob vorsatz (= wissen + wollen des täters) vorlag, sonst liegt weder eine schwere NOCH eine gefährliche KV vor.

- fahrlässige körperverletzung (§ 229 stgb wenn mich mein gedächnis nicht täuscht) gibts auch noch. aber für diese reicht nicht bloß, dass eine KV ohne vorsatz stattgefunden hat. kein vorsatz bedeutet nicht gleich fahrlässigkeit. vielmehr gibts auch für die fahrlässigkeit eigene "voraussetzungen". dazu gehört grob zusammengefasst, dass der täter die verkehrsübliche sorgfaltspflicht verletzt, d.h. ganz vereinfacht ausgedrückt, sich einfach nur dumm oder rücksichtslos verhält, und sich so eigentlich nicht hätte verhalten sollen. z.B. der täter schubst jemanden aus spaß auf der treppe, wobei er zwar nicht glaubt (kein richtiges wissen) und auch nicht hofft (kein richtiges wollen), dass das opfer runter fallen wird (-> kein Vorsatz), aber es ist völlig vorhersehbar, dass genau das passieren wird.

-mord und todschlag (§ 211 bzw 212) sind an diesem beispiel völliger quatsch. sowohl für mord ALS AUCH für todschlag muss der täter mit vorsatz handeln (nein, mord ist kein geplanter todschag!). beim treppe-runter-schubsen wird wohl selten davon auszugehen sein, dass der täter das opfer daduch töten wollte. selbst wenn das opfer tatsächlich gestroben wäre, wäre vielmehr - je nachdem ob vorsatz oder fahrlässigkeit bezüglich des schubsens vorlag - an körperverletzug mit todesfolge oder fahrlässigen todschag zu denken.

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ein blick ins gesetz (geht auch online) hilft ;) nach § 211 stgb liegt mord nur dann vor, wenn eines der dort genannten mordmerkmale vorliegt (grausam, zur sexullen befrieidgung, heimtückisch ...). mord ist daher quasi eine "besondere form" des totschlags (unter juristen sehr umstritten). todschlag hingegen liegt vor, wenn man einen menschen (vorsätzlich) tötet, OHNE das ein solches vom gesetzt benanntes mordmerkmal vorliegt. ein "todschlag in besonders schwerem fall" ist dann wiederum ein todschlag (= ohne mordmerkmal), der aber aufgrund besonderer umstände trotzdem extrem verwerflich ist. es handelt sich dann juristisch betrachtet aber nach wie vor um einen todschlag und nicht um einen mord, weil eben kein von § 211 aufgezähltes mordmerkmal vorliegt (auch wenn das für die strafe im endeffekt teils keinen unterschied macht). wegen genau dieser konstellation ist der mordparagraph übrigens sehr umstritten und wird eventuell sogar irgendwann abgeschafft, dann würde man nur noch zwischen todschlag und todschlag in besonders schwere fällen unterscheiden

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