Moin, Honorare bzw. Honorarechnungen werden von Freiberuflern gestellt. Als z.B. Grafiker, Journalisten und andere "freie" Berufe wie Architekten oder Ingenieure.

Normale Rechnungen, vom Klempner oder der Autowerkstatt, sind keine Honorare - weil keine freien Berufe sondern Gewerbetreibende.

Weitere Definition: Der Werbetexter ist es, der Versicherungsberater nicht. Der Handelsvertreter ist es ebenfalls nicht, während der Lektor es wieder sein darf: ein Freiberufler. Wo verläuft die Trennlinie, um Freiberufler von Gewerbetreibenden zu unterscheiden? Auf diese Frage gibt es keine einfachen Antworten – oft ist der Einzelfall genau zu prüfen. Hier ein paar grundsätzliche Informationen.

Der Freiberufler unterscheidet sich in fünf wesentlichen Punkten vom Gewerbetreibenden:

Er zahlt keine Gewerbesteuer. Er muss kein Gewerbe anmelden. Er muss keine doppelte Buchführung betreiben (eine Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht aus). Er ist kein Zwangsmitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK). Er kann mit anderen Freiberuflern eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Wer ist ein Freiberufler? Eine erste Annäherung ergibt eine Definition, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) nachzulesen ist, und zwar in § 1, Abs. 2: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Konkreter wird § 18, Abs. 1 des Einkommensteuergesetz (EStG): Dieser Absatz unterscheidet bei den Freiberuflern drei Gruppen – Katalogberufe, Katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.

Katalogberufe: Vier Berufsgruppen fallen in diese Kategorie.

Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen. Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer. Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige. Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Katalogähnliche Berufe: Diese Berufe entsprechen in ihrem Anforderungsprofil weitgehend den Katalogberufen; sie erfordern eine höhere Ausbildung. Es findet immer eine Einzelfallprüfung statt. Zum Beispiel haben Finanzgerichte entschieden, dass die folgenden Berufe freiberuflichen Charakter haben: Ergotherapeut, Dirigent, Fotodesigner, Masseur, Reitlehrer, Schauspieler, Werbetexter oder Modedesigner (keine vollständige Liste!).

Tätigkeitsberufe: Der Arbeitsmarkt steht nicht still, neue Berufsbilder tauchen auf. Daher sind Freiberufler auch in sogenannten Tätigkeitsberufen aktiv, wobei immer der Einzelfall geprüft wird (keine vollständige Liste!):

Wissenschaftliche Tätigkeit: Dazu zählen Forschung, Lehrtätigkeit oder das Erstellen von Gutachten. Künstlerische Tätigkeit: Bildende Künstler, Showstars, Entertainer oder Regisseure. Schriftstellerische Tätigkeit: Online-Journalisten, Publizisten, Autoren oder Lektoren. Erzieherische Tätigkeit: Betreiber eines Kinderheims. Unterrichtende Tätigkeit: Reitlehrer oder Kommunikationstrainer.

Was verbirgt sich also hinter dem Begriff "Freiberufler"? Da die Grenzen fließend sind, lässt sich in einigen Fällen nicht sofort festlegen, wer ein Freiberufler ist und wer nicht. Das Einkommensteuergesetz gibt eine Richtung vor: Wer einen Katalogberuf, einen Katalogähnlichen Beruf oder einen Tätigkeitsberuf ausübt, ist ein Freiberufler.

Quelle: http://www.foerderland.de/2080.0.html für noch mehr Infos

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