Eigentümer A hat eine Balkonterrasse. Eigentümer B besitzt die Wohnung unterh. des Balkons. Vor 16 Jahren hat B an seiner Wohnung ohne Zust. der Eigentümergemeinschaft (ETG) ein Vordach anbringen lassen, das die Sicht vom Balkon des A beeinträchtigte. Nach Gerichtsverf. mit A musste B das Vordach ändern und hat dazu Balkonfliesen und Abdichtung entfernt und anschl. neu angebracht. Dabei wurde so gepfuscht, dass die Abdichtung auf Dauer unbemerkt undicht wurde. Die erhebl. Schäden sind erst aufgrund dauernder Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung darunter (B) erkannt worden. Umfangreiche Rep.arbeiten in der Wohnung B und am Balkon A waren die Folge.
Muss ich das als unbeteiligter Eigentümer mitbezahlen?
Laut Teilungserklärung gilt folgendes:
Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören … Balkone …
Danach müsste also die ETG die Kosten übernehmen.
Bauliche Änderungen … bedürfen der Zustimmung des Verwalters.
Der baul. Änderung durch B ist seinerzeit nicht zugestimmt worden. Da es sich um Folgeschäden handelt, wäre B haftbar. Oder ist das jetzt verjährt (16 Jahre)?