Vielen Dank für diese aufschlussreiche und umfangreiche Antwort. So ähnlich habe ich es befürchtet.

Die Verjährung bezüglich des Handwerkers sehe ich ähnlich, wobei bei verdeckten Mängeln allerdings eine Verjährung von 30 Jahren gelten soll!?

Aber was ist mit Eigentümer B, der die Maßnahme damals (mit Sicherheit schwarz!) beauftragt hat und der keine Erlaubnis der ETG hatte?

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Der Verwalter hat einen befreundeten Rechtsanwalt gefragt, der sich leider nicht abschießend äußern konnte / wollte.

Nun soll sich die Eigentümergemeinschaft aussprechen ...

Und genau dafür möchte ich mich etwas vorbereiten. Daher meine Fragen.

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Und hier gehts leider noch weiter:

  1. Teileigentümer A wird der Balkon zur alleinigen Sondernutzung … zugewiesen. … Im Bereich der der Sondernutzung unterliegenden Balkon- bzw. Terrassenabdeckung obliegt die Verpfl. zur dauernden Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dem jeweiligen Sondernutzungsber. auf seine eigenen Kosten. Danach wäre A für die Fliesen zuständig. Aber wer trägt die Kosten für die Abdichtung darunter, das neue Geländer sowie die Rep. in der Wohnung von B?

  2. Die Instandhaltung und Instandsetzung der zum Sondereigentum (Frage: ist „Sondereigentum“ der zur Sondernutzung zugewiesene Bereich?) gehörenden Räume und Gebäudeteile ist Angelegenheit des Wohnungs- bzw. Teileigentümers. Er hat diese Gebäudeteile so instand zu halten, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst. Danach hätte A den Balkon nebst Abdichtung instand halten müssen. Aber gilt das auch für verdeckte Schäden, die B verursacht hat?

  3. Die Wohnungseigentümer haften für vors. o. fahrl. Beschädigung des Gemeinschafts- oder Sondereigentums. Hier stellt sich die Frage nach der Verjährung der verpfuschten Baumaßnahme von B vor 16 J.

Falls Ihr ähnliches erlebt oder eine Meinung dazu habt, wäre ich euch für eine kurze Info SEHR DANKBAR!

Holger

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