Hallo Leareh,

hier die Kleinunternehmerregelung, so wie ich es heraus gefunden habe ( bin eher Spezialist des deutschen Steuerrechts, aber die Regelungen sind sich sehr ähnlich ):

Wenn sich der Gesamtumsatz eines Unternehmers in einem Jahr auf nicht mehr als 30.000 € netto (d.h. exkl. USt) beläuft, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist nicht schädlich. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, ist folgendes zu beachten:

• die Rechnung des „Kleinunternehmers“ darf keine Umsatzsteuer aufweisen • der „Kleinunternehmer“ braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen • es besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug

Ein gesonderter Hinweis auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist also eigntlich nicht vorgesehen, wenn Du aber den § 6 Abs 1 Z 27 UStG benennst kann Dir bei 200 € auch nichts nachteiliges passieren. Aber hierfür übernehme ich keine Garantie ;)).

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Hallo Leareh, aus welchem Land kommst Du ? Der Paragraph 6, den Du benennst, bezieht sich auf das österreichischen Steuerrecht. Dort wird die Besteuerung von Kleinunternehmern geregelt.

Im deutschen Steuerrecht ist das im § 19 UStG geregelt.

Grundsätzlich ist der Ansatz, der Hinweis auf einen fehlenden Umsatzsteuerausweis wegen Kleinunternehmerschaft, aber richtig.

Doch Du verrätst hier nicht, wie hoch Dein Honorar ist. Um Kleinunternehmer zu sein, darf man gewisse Grenzen nicht überschreiten. In Deutschland sind das 17.500 Euro im vorangegangen Kalenderjahr und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.

Es reicht, wenn Du einfach in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist. Ein besonderer Hinweis, oder gar eine Angabe eines Paragraphen, ist nicht notwendig.

Es stimmt im übrigen nicht, dass man in dem Fall, dass man einen Paragraphen nennt, auf diesen "festgefahren" ist. Alle anderen Paragraphen verlieren dadurch nicht automatisch ihre Gültigkeit.

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Hallo Tanja,

wenn vom Auftraggeber eine Rechnung verlangt wird, dann ganz sicher, damit er die Rechnung als Betriebsausgabe zur Minderung seines Gewinns absetzen kann. Damit besteht die Möglichkeit, dass Dich dein Finanzamt danach fragen wird. Aber Du willst Dich ja auch ehrlich machen, wenn ich Dich richtig verstanden habe.

Natürlich kannst Du den Übersetzungsauftrag annehmen. Eine Gewerbe, dass angemeldet werden müsste, hast Du erst, wenn Du dieser Tätigkeit nachhaltig nachgehen möchtest. Nachhaltig heißt, dass mehr als drei mal Übersetzungsaufgaben machen möchtest. Ein mal ist kein mal, gilt auch hier. Das heisst, Du hast kein Gewerbe !

Aber natürlich mußt Du diese Einkünfte bei Deiner Steuererklärung für 2009 versteuern. Hierfür erstellst Du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Du stellst also deine Einnahmen denn Ausgaben gegenüber. Ausgaben können z.B. sein: Fahrtkosten ( pauschal mit 0,30 € / KM ).

UND GANZ WICHTIG: Weise keine Umsatzsteuer aus ! Du bist bei einem einmaligen Umsatz kein Unternehmer und dazu nicht verpflichtet. Wenn Du Umsatzsteuer ausweist musst Du diese an das Finazamt abführen. Damit schmälerst Du Deine Einnahme und hast ne Menge mehr Papierkram ( Umsatzsteuererklärung ).

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Wie Saarland60 richtig anmerkte, kannst Du Deine Steuererklärung tatsächlich noch so lange ohne Einhaltung irgendwelcher Formvorschriften ändern, bis die Steuererklärung bearbeitet wurde.

Hast Du jedoch schon einen Bescheid erhalten, hast Du nur noch 4 Wochen ( nicht 6 Wochen ) Zeit einen Antrag auf Änderung zu stellen.

Hierfür mußt Du bei Deinem Finanzamt einen "Einspruch" einlegen und Deinen Änderungswunsch darlegen und ggf. Belege beifügen.

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