Hallo Leareh,
hier die Kleinunternehmerregelung, so wie ich es heraus gefunden habe ( bin eher Spezialist des deutschen Steuerrechts, aber die Regelungen sind sich sehr ähnlich ):
Wenn sich der Gesamtumsatz eines Unternehmers in einem Jahr auf nicht mehr als 30.000 € netto (d.h. exkl. USt) beläuft, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist nicht schädlich. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, ist folgendes zu beachten:
• die Rechnung des „Kleinunternehmers“ darf keine Umsatzsteuer aufweisen • der „Kleinunternehmer“ braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen • es besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug
Ein gesonderter Hinweis auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist also eigntlich nicht vorgesehen, wenn Du aber den § 6 Abs 1 Z 27 UStG benennst kann Dir bei 200 € auch nichts nachteiliges passieren. Aber hierfür übernehme ich keine Garantie ;)).