Die Dienstwaffe ist bei den - deutschen - Polizein "Streifenfertig" zu führen.
Das heißt: die Waffe ist geladen -> Magzin eingeführt, Patrone im Lager ("Durchgeladen").

Außenliegende Sicherungen (bedienbar) haben die Dienstpistolen bei den deutschen Polizeien nicht - nur die P7 (wird ausrangiert) hat eine Handballensicherung die eingedrückt werden muss.

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Wenn ich als Polizist das Fahrzeug aufgrund einer Straftat durchsuchen will, brauche ich "Gefahr im Verzug" oder einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Anders sieht die Durchsuchung nach den Landespolizeigesetzen (Gefahrenabwehr) aus. Dort brauche ich generell KEINEN richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung einer Person und ihrer mitgeführten Sachen (z.B. Auto).

Beispiel:

Ich kontrolliere ein Fahrzeug. Der Fahrer kommt mir "komisch" vor. Ich entscheide: ich will wissen, ob diese Person Waffen/gefährliche Gegenstände mit sich führt.

Auftritt des Polizeigesetzes: Die Polizei darf Personen die nach anderen Gesetzen indentifiziert werden dürfen (Fahrzeugkontrolle -> "Führerschein bitte" -> Indentifizierung) nach gefährlichen Gegenständen und Waffen durchsuchen.

Weiter darf die Polizei Sachen, die von Personen - die durchsucht werden dürfen - mitgeführt werden, durchsuchen.

Da ich den Fahrer identifizieren darf, darf ich ihn auch Durchsuchen. Da ich den Fahrer durchsuchen darf, darf ich auch das Auto durchsuchen.

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Polizisten dürfen - nach Ende der Ausbildung - ihre Dienstwaffe führen.

Sowohl im Dienst, als auch in ihrer Freizeit. Polizeibeamte sind bezüglich Dienstwaffen vom Waffengesetz ausgenommen. Alle deutschen Polizeien erlauben per Dienstvorschriften das private Führen der Dienstwaffe.

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