also vom anwalt habe ich volgenes mitgeteilt bekommen
(habe die § grade rausgeuscht )
Nimmt ein Vertragspartner die Leistung des anderen nicht an, obwohl sie ihm angebotenen wird, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. Daran sind im Gesetz bestimmte Rechtsfolgen geknüpft (§§ 293 ff BGB).
Im Arbeitsrecht liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vor, wenn ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, die Erbringung der Leistung möglich ist und der Arbeitgeber die Leistung dennoch nicht annimmt. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Fortzahlung der vereinbarten Vergütung, ohne dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Leistung nachträglich zu erbringen (§ 615 BGB).