Eine Renovierung des Gemeinschaftseigentums muss von allen Eigentümern bei der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Einfache Mehrheit reicht hier völlig aus.
Gemäß § 22 Absatz 2 des novellierten Wohnungseigentumsgesetzes heißt es, dass Modernsierungen mit drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden können. Deutlich unterscheidet das Gesetz dabei Modernisierungsmaßnahmen von „Instandsetzungen und Instandhaltungen“ und „modernisierenden Instandsetzungen“, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können sowie von „baulichen Veränderungen“, die nach wie vor die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer bedürfen.
Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen geht es darum, notwendige Reparaturen auszuführen. Beispiel: Die Fassade oder das Treppenhaus werden neu gestrichen, das Dach wird neu gedeckt. Sie können mit einfacher Mehrheit beschlossen werd