Was ist der Unterschied zwischen einer Einkommensteuerklärung und dem Lohnsteuer-Jahresausgleich?

Der Begriff Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der umgangssprachliche Ausdruck. Geht es um den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers, meinen beide Begriffe meist dasselbe. In der Fachsprache der Steuerverwaltung sagt man zu dem Vorgang: Ein Arbeitnehmer beantragt, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.

...zur Antwort

Ob der Nebenjob angegeben werden muss, richtet sich nach Tarif- und/oder Arbeitsvertrag. Im Regelfall ist der Arbeitgeber über jede Nebentätigkeit zu informieren. Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist seit dem 1.4.2003 stets lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat deshalb grundsätzlich den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Er kann aber auch auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der regelmäßige Arbeitslohn 400 EUR monatlich nicht übersteigt und dass der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Diese pauschalen Rentenversicherungsbeiträge betragen bei einer Beschäftigung in Privathaushalten 5 % (Haushaltshilfe) und bei anderen Beschäftigungen 15 %.

Hat der Arbeitgeber für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Voraussetzung ist ebenfalls, dass der regelmäßige Arbeitslohn 400 EUR monatlich nicht übersteigt; die Stundenlohngrenze von 12 EUR ist nicht zu beachten. Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden wie bisher zusätzlich zur Lohnsteuer pauschaliert; Bemessungsgrundlage für den pauschalen Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer.

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in 45115 Essen eingezogen. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen (Abführung).

Überschreitung der 400 EUR-Grenze

Ab einem regelmäßigen Arbeitslohn von 400,01 EUR monatlich ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich, auch wenn im Bereich der Sozialversicherung die Beitragshöhe in der sog. Gleitzone oberhalb von 400 EUR bis zur Grenze von 800 EUR ansteigt. Der Arbeitslohn ist deshalb nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte individuell zu besteuern.

Für die Prüfung der 400 EUR-Grenze ist der regelmäßige Arbeitslohn maßgebend. Das ist der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze (z. B. wegen Überstunden) ist für die Pauschalierung mit 2 % oder 20 % unschädlich; als gelegentlich gilt dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (sozialversicherungsrechtliche Beurteilung).

Steuerfreie Bezüge, z. B. Reisekostenvergütungen und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben bei der Feststellung der Lohngrenze außer Betracht.

Einmalbezüge (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) müssen für die Prüfung der Arbeitslohngrenze anteilig auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt und dem laufenden Arbeitslohn dieser Lohnzahlungszeiträume zugerechnet werden. Wird durch die anteilige Zurechnung die 400 EUR-Grenze nicht überschritten, können sowohl der laufende Arbeitslohn als auch der Einmalbezug mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % pauschal besteuert werden; bei Überschreitung der 400 EUR-Grenze ist eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nicht möglich. Der laufende Arbeitslohn und die Einmalbezüge müssen dann nach den Merkmalen der vorzulegenden Lohnsteuerkarte individuell besteuert werden. Ergibt sich jedoch durch die Zurechnung des anteiligen Einmalbezugs zum laufenden Arbeitslohn, dass die 400 EUR-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, z. B. weil wegen nicht vorhersehbarer Überstunden ein höherer laufender Arbeitslohn gezahlt worden ist, so bleibt die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns mit dem Steuersatz von 2 % oder 20 % zulässig.

Steuerrechtlich sind mehrere geringfügige Beschäftigungen möglich! Aber Achtung, in der SozialversichWerden - jeweils für sich allein gesehen - mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren. Wird die 400 EUR-Grenze dadurch erreicht bzw. überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor, sodass Sozialversicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen in Betracht kommt.

Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine 400 EUR-Nebenbeschäftigung ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen seit 1.4.2003 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr zu addieren. Daraus folgt, dass die 400-EUR-Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei bleibt.

Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, scheidet in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Zusammenrechnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, und zwar immer für die Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Die anderen Nebenbeschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, mit der Folge, dass für diese 400-EUR-Beschäftigungen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintritt.

In der Arbeitslosenversicherung dürfen eine oder mehrere 400-EUR-Nebenbeschäftigungen nie mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Hier bleiben alle ausgeübten Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei. Selbst eine Zusammenrechnung der 400-EUR-Beschäftigungen untereinander ist nicht möglich, wenn diese neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Sofern ein in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aufnimmt, bleibt diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil eine Zusammenrechnung mit der versicherungsfreien Hauptbeschäftigung nicht zulässig ist. In der Rentenversicherung besteht für die Nebentätigkeit ebenfalls Versicherungsfreiheit, weil ein (der erste) Nebenjob nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden darf. In der Arbeitslosenversicherung besteht ohnehin Versicherungsfreiheit, weil hier eine Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenbeschäftigungen nicht stattfindet.

Werden in solchen Fällen mehrere 400-EUR-Beschäftigungen ausgeübt, gilt das Zusammenrechnungsverbot in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Nebenbeschäftigungen. In der Rentenversicherung darf die erste Nebenbeschäftigung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert werden. Alle anderen Nebenbeschäftigungen müssen allerdings mit der Hauptbeschäftigung addiert werden, sodass in diesen Beschäftigungen ebenfalls Versicherungspflicht eintritt. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Zusammenrechnung nie zulässig. Die Nebenbeschäftigungen dürfen hier also auch untereinander nicht addiert werden.

Werden neben einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung (z. B. als Beamter) mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese nicht mit der Hauptbeschäftigung zu addieren. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind allerdings alle untereinander zusammenzurechnen. Der Grundsatz, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung immer versicherungsfrei bleibt, gilt in diesen Fällen nicht. erung werden sie zusammengerechnet.

...zur Antwort

Bescheinigung von Kindern Wichtig Für den Lohnsteuerabzug spielt die Bescheinigung von Kindern grundsätzlich keine Rolle, lediglich bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag werden Kinderfreibeträge berücksichtigt.

a) Kinder bis zum 18. Lebensjahr

Die Freibeträge für Kinder, die am 1. Januar des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf der Lohnsteuerkarte in Form von Kinderfreibetrags-Zählern berücksichtigt. Für deren Eintragung ist grundsätzlich die Gemeinde des Arbeitnehmers zuständig; für Pflegekinder und Auslandskinder erfolgt die Eintragung jedoch durch das Finanzamt. Hat der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz, ist die Eintragung ggf. auf einer der Lohnsteuerkarte entsprechenden Bescheinigung vorzunehmen. Für die Berücksichtigung dieser Kinder ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte hat, ob es verheiratet ist und ob es für einen Beruf ausgebildet wird. Für Kinder aus geschiedenen oder dauernd getrennten Ehen sowie für nichteheliche Kinder erhält jeder Elternteil die halben Freibeträge für Kinder.

Wird ein Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, so kann der Arbeitnehmer die Änderung der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetragszahl bei der zuständigen Gemeinde, bei Pflegekindern und Auslandskindern beim Finanzamt, beantragen. Nach dem 30. November eines Kalenderjahres kann eine Änderung der Lohnsteuerkarte nicht mehr beantragt werden. Bestehen Zweifel, ob ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, so ist die Eintragung im Geburtenregister maßgebend. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers wird das Kind lt. Lohnsteuerkarte jedoch für das ganze Jahr berücksichtigt (Geburt eines Kindes).

b) Kinder ab dem 18. Lebensjahr

Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden steuerlich auf Antrag vom Finanzamt berücksichtigt, wenn das Kind

für einen Beruf ausgebildet wird (Berufsausbildung) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines der nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienste liegt. Ein arbeitsloses Kind wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, siehe auch Unterhalt; ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Europäischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetzes leistet. c) Kinder mit Behinderung

Kinder, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Für die Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern ist weitere Voraussetzung, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR (ab 2004) im Kalenderjahr betragen; für behinderte Kinder gilt diese Einschränkung nicht. Die 7.680 EUR-Grenze ermäßigt sich für Kinder, die ihren Wohnsitz in Ländern mit niedrigem Lebensstandard haben, auf ⅔ bzw. ⅓, also 5.120 EUR bzw. 2.560 EUR. Berücksichtigt werden nur Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder dafür geeignet sind (§ 32 Abs. 4 EStG). Für besondere Ausbildungszwecke bestimmte Bezüge bleiben außer Ansatz, außerdem Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Verzichtet das Kind zur Einhaltung der 7.680 EUR-Grenze auf Teile der ihm zustehenden Einkünfte und Bezüge, z. B. auf das Weihnachtsgeld, werden diese Beträge dennoch berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG).

Das Finanzamt trägt die Kinderfreibetragszahl nach Maßgabe der Verhältnisse am 1. Januar des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein; es sei denn, die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag liegen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr vor. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer müssen die Voraussetzungen für die Freibeträge für Kinder in jedem Monat des Kalenderjahres erfüllt werden, andernfalls erfolgt eine Zwölftelung der Freibeträge. Die auf nicht begünstigte Monate entfallenden Einkünfte und Bezüge bleiben für die Prüfung der Einkommensgrenzen außer Betracht.

Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden auf Antrag steuerlich berücksichtigt, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.

...zur Antwort

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, ist der Nutzungswert pauschal mit monatlich 0,03 % des inländischen Pkw-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Listenpreis ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw maßgebende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Inland ohne Überführungskosten, zuzüglich der Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen wie z. B. Radio, Klimaanlage und Umsatzsteuer. Eingebaute Navigationsgeräte gehören ebenfalls zur Sonderausstattung. Das gilt sowohl für reine Navigationsgeräte als auch für Kombinationsgeräte, die neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthalten. Die Anschaffungskosten eines Kombinationsgeräts sind in voller Höhe als Sonderausstattung zu erfassen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen und als Kosten für ein Autotelefon außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz bleiben der Wert eines Autotelefons einschließlich einer Freisprecheinrichtung sowie für einen zweiten Satz Reifen.

Der so ermittelte Listenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden. Davon ist der monatliche Nutzungswert zu ermitteln, der in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist. Dieser Betrag ist dem ­Monatsentgelt des Arbeitnehmers auch dann hinzuzurechnen, wenn er den zur Verfügung stehenden Pkw in einem Monat nur selten oder gar nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, z. B. wegen Urlaub oder Krankheit. Ob der Pkw im Laufe des Monats erstmals überlassen wird, ob die Nutzung im Laufe eines Monats endet oder der Pkw nur für eine Teilstrecke des Wegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, spielt ebenfalls keine Rolle; auch in diesen Fällen ist der Monatswert anzusetzen. Maßgebend für den Ansatz als Arbeitslohn ist allein die Nutzungsmöglichkeit des Pkw für solche Fahrten und nicht der Umfang der tatsächlichen Nutzung. Auf den Ansatz des Monatswerts kann nur für volle Kalendermonate verzichtet werden, in denen dem Arbeitnehmer kein Pkw zur Verfügung steht.

...zur Antwort