Antwort
Der Frachtbrief ist ein Beweismittel des Versenders gegen den Frachtführer, um den Ursprungszustand der Ware festzuhalten. Er ist deshalb in § 408 HGB ausführlich geregelt. Der Lieferschein, der nicht gegengezeichnet wird, hat diese Funktion nicht, er dient nur zur Orientierung und ist anders als die Rechnung, die vor allem für das Finanzamt in § 14 UStG genau geregelte Inhalte hat, nicht vorgeschrieben.