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gymmo

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Geistesblitzer

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gymmo
27.06.2012, 12:15
Nießbraucher auch für außergewöhnliche Instandhaltung zuständig

Meine Lebensgefährtin hat in ihrem natariellem Testament mir ein Nießbrauchsrecht für ihre Immobilien(Haus,Garagentrakt).eintragen lassen. In der Formulierung ist zu lesen,daß ich auch für außergeöhnlichen Instandsetzungen verantwortlich bin. Lt. § 1041 des BGB ist der Nießbraucher nur für kleine Reparaturen zur Erhaltung des Objektes zuständig. Die 3 Erben wollen mich zwingen,eine teure Dachreparatur der Garagen machen zu lassen,die lt.eines Angebots einer Dachfirma 20.000,-Euro betragen soll. Normalerweise müsste man gegen die Formulierung des Notars bei dem Gericht Recht bekommen,daß der Paragraph des BGB Anwendung findet.

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Antwort
von gymmo
27.06.2012, 13:15

Habe am 02.07.2012 bei einem Fachanwalt für Erbrecht einen Termin und ich hoffe,daß er mir helfen kann. Möglicherweise wird er die Festlegung im notariellen Testament,ich bin für alle Reparaturen zuständig,anfechten und bekommt bei dem Gericht Recht.

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