natürlich besteht die Gewährleistung 2 Jahre! Egal wie preiswert er angeboten wurde. Natürlich ist es selten, dass man einen Artikel für einen so geringen Preis reklamiert. Aber das Recht vom Verbraucher ist es. Was § 363 BGB in der Aufzählung verloren hat ist mir ein Rätsel. Bei $$ 446, 476 BGB geht es nur darum, dass der Verbraucher die ersten 6 Monate nach Warenübergang nicht beweisen muss, dass der Mangel nicht durch einen falschen Gebrauch seinerseits aufgetreten ist. Da es anscheinend schon ein Jahr her ist, musst du wohl jetzt beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Also ein Fehler in der Herstellung oä. und deshalb der Fehler aufgetreten ist.
Seine Interpretation ist vollkommen haltlos.