Es gibt da diese Wortschöpfung von F. Rininsland, mit der man sich das halbwegs gut merken kann:

Präveranbemesszuzinszerfest:

Prämienbescheid, Vergütungsbescheid, Steueranmeldung, Steuerbescheid, Messbescheid, Zulagenbescheid, Zinsbescheid, Zerlegungsbescheid, Feststellungsbescheid 

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Ja, das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

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Ein e. K. ist sowieso nach $238 HGB i.V.m. $140 AO buchführungspflichtig. Die Umsatz- und Gewinngrenzen sind da völlig latte.

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Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Folgejahr kommt eine VSt-Korrektur gem. §15a UStG zur Anwendung.

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Sogenannte Arbeitsecken oder -nischen sind steuerlich keine anerkannten Arbeitszimmer, die Kosten damit nicht ansetzbar.

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Paragraph 6b EStG kann sowas in der Art.

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Solltest du. Die steuerfrei ersetzten Mehraufwendungen werden elektronisch mit der Lohnsteuerbescheinigung ans FA übermittelt. Manche Finanzämter neigen dazu, diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu werten, soweit keine entsprechenden Kosten erklärt wurden.

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Siehe §19 (1) Satz 3 UStG:

§19 (1) Satz 1 UStG (das nicht Erheben der Steuer) gilt nicht für [...] nach §13b (5) UStG (Reverse Charge) [...] geschuldete Steuer.

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7 Jahre rückwirkend geht nur, soweit Verluste festgesetzt werden sollen und für das Verlustjahr noch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde.

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Fraglich ist ersteinmal, ob die Kleinunternehmerregelung überhaupt hätte beansprucht werden dürfen. Bei Beginn der Tätigkeit ist gewissenhaft zu Schätzen, ob der voraussichtliche Jahresumsatz 17.500€ nicht übersteigt (vgl. UStAE 19.1 (4) Satz 2, Hochrechnung gem. §19 (3) Satz 3+4 UStG). Das "Reißen" der Grenze innerhalb von nur 2 Monaten spricht deutlich gegen eine zutreffende Prognose. Sollte das FA das auch so sehen (falls es überhaupt nachfragt, UStAE 19.1 (3) Satz 7), muss der komplette Umsatz versteuert werden (nicht nur der den Betrag von 17.500 übersteigende Teil) und es sollte fortan USt ausgewiesen werden.

Sollte die Prognose zutreffend sein, und der Umsatz ist einfach nur völlig überraschend so hoch - oder durch Veräußerung von Anlagevermögen entstanden (§19 (1) Satz 2 UStG) - gilt für dieses Jahr weiterhin die Kleinunternehmerregelung. Ab nächstem Jahr allerdings nicht mehr, da ja im VORjahr die Grenze von 17.500,00 überschritten wurde, §19 (1) Satz 1 UStG.

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Zunächst mal Zinsertrag ausrechnen: 60.000 * 1,5% = 900,00, für einen Monat wäre das 75,00. Das ist die Gutschrift mit Freistellungsauftrag. Ohne Freistellungsauftrag würden davon 25% KapSt = 18,75 einbehalten zzgl. Solz 5,5% davon = 1,04

=> 75 - 18,75 - 1,04 = 55,21 Gutschrift ohne Freistellungsauftrag. Differenz = 19,79

Rundungsdifferenzen vorbehalten.

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Am einfachste wäre es, wenn deine Freunde dich bei der Minijobzentrale zum so genannten Haushaltsscheckverfahren anmelden. Dann darfst du allerdings nicht über 450€/Monat kommen, was aber bei nem Stundenlohn von sagen wir mal 10 € auch eher selten sein wird.

Mit diesem Haushaltsscheck bist du geringfügig angemeldet, bekommst dein Geld brutto für netto wenn du die RV-Befreiung in Anspruch nimmst und steuerfrei ists auch.

Einzig deine Freunde müssen 15% Pauschalabgaben an die Minijobzentrale zahlen, können das aber inkl. deines Gehalts in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis angeben.

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Die doppelte Haushaltsführung kannst du ab dem Zeitpunkt ansetzen. Für deinen ersten Wohnsitz (bei deiner Freundin) brauchste den Mietvertrag nicht, für die Bude am Beschäftigungsort wäre es nicht verkehrt einen zu haben.

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Leider ist es so, dass beide Jobs zusammengerechnet würden und damit beide steuer- und sozialversicherungspflichtig würden. Man darf entweder eine steuerpflichtige Tätigkeit + einen Minijob bis 450 EU haben, ODER aber soviele Minijobs wie man will, deren zusammengerechnetes Entgelt darf aber 450 EU nicht übersteigen.

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Ich weiß ja nich, was das für ein Prüfer war. Aber wenn die Lage so ist, wie du sie beschreibst, dann redet der dummes Zeug. Das geht nur so, wies jetzt ist.

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Richtig wäre:

BAL 31000,00

./. Fahrtkosten (so diese denn richtig ermittelt wurden) - 3036,00

./. Arbeitsmittel -110,00

./. Kontof.geb. -16,00

./. Bewerbungskosten -9,00

= Summe der Einkünfte 27829,00

./. gezahlte Kirchensteuer ~369,00

./. abziehbare Rentenvers. ~1603,94

./. Krankenversicherung ~2470,00

= zu versteuerndes Einkommen 24124,06

Mach das mal mit deinen genauen Zahlen und geh damit in die Grundtabelle, dann hastes richtige Ergebnis, wenn das denn alle Angaben waren. Ach ja, zu den Fahrtkosten:

Richtige Ermittlung: ENTFERNUNGSkilometer Whg - Arbeit * Arbeitstage * 0,3

Grüße

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Genau. Die eventuelle Vorsteuer ist aber voll abziehbar.

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Ihr könnt die Kosten zu den Anschaffungskosten rechnen um die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen zu ermitteln. Für die Jahre 2005-12 macht ihr fiktive Abschreibungen, die den Restwert mindern, sich aber steuerlich nicht auswirken, da die Nutzung bis dahin ja Privatvergnügen war. Ab 2013 schreibt ihr normal weiter ab.

Gruß

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