Hallo,

ein absolutes Handyverbot in Prüfungen darf zwar ausgesprochen werden, jedoch muss dieses eindeutig von der betreffenden Lehrkraft deklariert werden. Sollte der Betreffende darauf nicht aufmerksam gemacht werden, gilt, dass ein direkter Täuschungsversuch geahndet werden kann. Solange kein Handyverbot ausgesprochen wurden ist, darf das Handy zwar nicht benutzt werden und muss ausgeschaltet werden und am besten bei einer Lehrkraft, welche sich nicht direkt mit dem betreffenden Prüfungen beschäftigt, abgegeben werden. Nach der Prüfung darf m.E. ein Handy weiterhin benutzt werden, solange kein generelles Handy-Verbot in der Schule herrscht (hier gilt dann die Hausordnung sowie das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes).

Die alleinige Frage nach einem vorhanden Handy muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, denn das alleinige Lügen stellt grundsätzlich keine Straftat dar, da eine Aussage in der Schule nicht der Wahrheit entsprechen muss. Grundsätzlich nimmt man zwar an, dass der Schüler die Wahrheit sagt und damit ein Handyverbot vorsieht, dies muss allerdings nicht der Fall sein. Darüber hinaus kann gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 3 ein Täuschungsversuch in einer Arbeit nur als Gesamtnote 6 gewertet werden, wenn ein umfangreiches Merkmal vorliegt.

Letztendlich möchte ich darüber informieren, dass dies lediglich die Meinung meinerseits wiedergibt und keine verbindliche rechtliche Beratung ist. Sollten Sie eine verbindliche rechtliche Beratung empfehlen, empfehle ich einen anwaltlichen Kontakt.

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