http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/eu-urheberrecht-lasst-uns-nicht-auf-diese-fake-reform-hereinfallen-kolumne-a-1258790.html

Leider wird es deutlich zu unterkomplex – größtenteils durch Unwissenheit – dargestellt. Der Art. 13 der Reform zur Urheberrichtlinie ist im Prinzip nur der Aufhänger für ein grundsätzliches Problem an der gesamten Reform. Klar ist, für das Digitale Zeitalter bedarf es dringend einer solchen Reform, problematisch ist, wie es erdacht ist.

Viele „Fake News“ lassen sich dadurch erklären, dass es mehrere Entwürfe der Reform gab und einige deutlich extremer als der aktuelle waren, dies trifft vor allen auf Art. 11 zu.

Art. 11 der Reform umfasst das Leistungsschutzrecht in der Verbindung mit Art. 12 lässt sich hier eine deutliche Stärkung der Verwerter feststellen. Leider ist diese Stärkung zulasten der Urheber. Beispielsweise ist es in Deutschland (vom BGH und EuGH bestätigt so), dass die Ausschüttungen z.B. der VG Wort gänzlich den Urhebern zustehen, nicht den Verwertern es sei denn zwischen diesen besteht ein entsprechender Vertrag. Dies wurde jahrelang durch Urheber erstritten. Der Art. 12 der Reform kehrt diese Rechtsprechung um. Ein Grund, warum viele Urheber diese Reform nicht gutheißen, anders die Verleger.

Bei Art. 11 wurde in früheren Formen von einer sog. Link-Tax also einer Linksteuer gesprochen, dies lag an der damals weit übers Ziel hinausschießenden Version. Diese wurde nun „eingedampft“ und entspricht der schon existierenden deutschen Regelung. Eine Regelung, die in Deutschland gescheitert ist. So auch in Spanien und Belgien. Trotzdem wird daran festgehalten.

Der Art. 13 ist der Artikel der Reform, welcher „jeden“ betrifft. Jeder könnte irgendwie mit ihm in Berührung kommen und deshalb erstreckt sich der große Protest hierauf. Kritiker sehen es als erwiesen an, dass bei dieser Umsetzung auf sog. „Uploadfilter“ gesetzt werden müsste. Dieser Filter ist sehr umstritten. Denn zum einen etabliert sich dadurch eine Infrastruktur, welche zur Zensur pervertiert werden kann. Zum anderen, da diese Filter technisch nicht gut genug funktionieren um nur annähernd das zu tun, was sie sollten.

Das Argument der Zensur bezieht sich darauf, dass es Staaten so möglich wäre bei entsprechendem Willen zu zensieren. Es ist bisher lediglich eine Dystrophie. Aber ein (demokratiefeindlicher) Staat, der schon eine solche Infrastruktur hat und diese nicht erst aufbauen müsste, wäre einfacher geneigt dies auch zu nutzen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Reform das Richtige Ziel hat, aber falsch, schlecht und ungenügend ausgeführt wurde. Da es ziemlich schwer ist so eine schlechte Gesetzgebung „rückabzuwickeln“ – es müsste in jedem einzelnen Staat geschehen und beim EuGH (gleiches sieht man bei der Vorratsdatenspeicherung) und dies kostet sehr viel Zeit. Es wäre also dämlich nun etwas zu beschließen, von dem was weiß das man Jahre braucht um es wieder zu korrigieren.

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Formell bedeutet der Rechtsstaat die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz, bei zugleich Überprüfbarkeit der staatlichen Maßnahmen durch unabhängige Gerichte. Materiell beinhaltet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit (Chancengleichheit, Entfaltungsfreiheit).

Zum Rechtsstaatsprinzip gehört demnach zum einen die Bindung an das Gesetz, Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes und als wesentlicher Punkt die Rechtssicherheit. Im Strafrecht charakterisiert diese sich z.B. durch ein Rückwirkungsverbot und im allg. Verfahren nach einem formalisierten Prinzip ablaufen.

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Wieso so viel Panik wegen Artikel 13?

Ich habe mir ein paar Artikel durchgelesen. Bin etwas spät dran. Ich verstehe die Panik nicht ganz. Ich bin aber auch nicht sehr oft in sozialen Medien unterwegs. Eine Erklärung oder Meinung zu meiner Ansicht wäre ganz nett.

Derzeit klingt es so, als ob EU nur die großen Tech-Firmen in ihrer Macht einschränken möchte. Google, Facebook,...... Geld soll theoretisch unter den Urhebern aufgeteilt werden. So wie wir es in Deutschland schon mit Gema-Musik machen. Verwendet man in Deutschland Copyright-Material, kann man auch verklagt/abgemahnt werden. Das gab es schon vor Artikel 13. Youtube und soziale Medien würden unter diesem Gesetz natürlich etwas leiden, weil anonyme Menschen nicht mehr einfach Sachen hochladen könnten, ohne eine Erlaubnis des Urhebers zu haben. Der Content müsste vorher erst mit einer Creative Common Lizenz oder ähnlichen versehen werden. Ähnlich funktioniert es auf YT schon mit diverser Musik. Es gibt auch schon genug Webseiten, die sich auf lizenfreien Content spezialisiert haben. Wie eben genanntes creativecommons.org

Mir persönlich wird bei dieser Gesetzesvorlage nicht ganz die Reichweite/schwere bewusst. Könnt ihr ein Beispiel nennen, in dem der Artikel 13 wirklich nach hinten losgehen kann oder sogar die Meinungsfreiheit langfristig einschränken könnte? Das kann ich nämlich nicht in diesem Gesetzesentwurf erkennen. Mehr Geld für Content-Creator klingt doch erst mal nicht so schlecht. Wieso reden so viele von Freiheitseinschränkung?

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Leider wird es auch hier deutlich zu unterkomplex – größtenteils durch Unwissenheit – dargestellt. Der Art. 13 der Reform zur Urheberrichtlinie ist im Prinzip nur der Aufhänger für ein grundsätzliches Problem an der gesamten Reform. Klar ist, für das Digitale Zeitalter bedarf es dringend einer solchen Reform, problematisch ist, wie es erdacht ist.

Viele „Fake News“ lassen sich dadurch erklären, dass es mehrere Entwürfe der Reform gab und einige deutlich extremer als der aktuelle waren, dies trifft vor allen auf Art. 11 zu.

Art. 11 der Reform umfasst das Leistungsschutzrecht in der Verbindung mit Art. 12 lässt sich hier eine deutliche Stärkung der Verwerter feststellen. Leider ist diese Stärkung zulasten der Urheber. Beispielsweise ist es in Deutschland (vom BGH und EuGH bestätigt so), dass die Ausschüttungen z.B. der VG Wort gänzlich den Urhebern zustehen, nicht den Verwertern es sei denn zwischen diesen besteht ein entsprechender Vertrag. Dies wurde jahrelang durch Urheber erstritten. Der Art. 12 der Reform kehrt diese Rechtsprechung um. Ein Grund, warum viele Urheber diese Reform nicht gutheißen, anders die Verleger.

Bei Art. 11 wurde in früheren Formen von einer sog. Link-Tax also einer Linksteuer gesprochen, dies lag an der damals weit übers Ziel hinausschießenden Version. Diese wurde nun „eingedampft“ und entspricht der schon existierenden deutschen Regelung. Eine Regelung, die in Deutschland gescheitert ist. So auch in Spanien und Belgien. Trotzdem wird daran festgehalten.

Der Art. 13 ist der Artikel der Reform, welcher „jeden“ betrifft. Jeder könnte irgendwie mit ihm in Berührung kommen und deshalb erstreckt sich der große Protest hierauf. Kritiker sehen es als erwiesen an, dass bei dieser Umsetzung auf sog. „Uploadfilter“ gesetzt werden müsste. Dieser Filter ist sehr umstritten. Denn zum einen etabliert sich dadurch eine Infrastruktur, welche zur Zensur pervertiert werden kann. Zum anderen, da diese Filter technisch nicht gut genug funktionieren um nur annähernd das zu tun, was sie sollten.

Das Argument der Zensur bezieht sich darauf, dass es Staaten so möglich wäre bei entsprechendem Willen zu zensieren. Es ist bisher lediglich eine Dystrophie. Aber ein (demokratiefeindlicher) Staat, der schon eine solche Infrastruktur hat und diese nicht erst aufbauen müsste, wäre einfacher geneigt dies auch zu nutzen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Reform das Richtige Ziel hat, aber falsch, schlecht und ungenügend ausgeführt wurde. Da es ziemlich schwer ist so eine schlechte Gesetzgebung „rückabzuwickeln“ – es müsste in jedem einzelnen Staat geschehen und beim EuGH (gleiches sieht man bei der Vorratsdatenspeicherung) und dies kostet sehr viel Zeit. Es wäre also dämlich nun etwas zu beschließen, von dem was weiß das man Jahre braucht um es wieder zu korrigieren.

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Leider wird es auch hier deutlich zu unterkomplex – größtenteils durch Unwissenheit – dargestellt. Der Art. 13 der Reform zur Urheberrichtlinie ist im Prinzip nur der Aufhänger für ein grundsätzliches Problem an der gesamten Reform. Klar ist, für das Digitale Zeitalter bedarf es dringend einer solchen Reform, problematisch ist, wie es erdacht ist.

Viele „Fake News“ lassen sich dadurch erklären, dass es mehrere Entwürfe der Reform gab und einige deutlich extremer als der aktuelle waren, dies trifft vor allen auf Art. 11 zu.

Art. 11 der Reform umfasst das Leistungsschutzrecht in der Verbindung mit Art. 12 lässt sich hier eine deutliche Stärkung der Verwerter feststellen. Leider ist diese Stärkung zulasten der Urheber. Beispielsweise ist es in Deutschland (vom BGH und EuGH bestätigt so), dass die Ausschüttungen z.B. der VG Wort gänzlich den Urhebern zustehen, nicht den Verwertern es sei denn zwischen diesen besteht ein entsprechender Vertrag. Dies wurde jahrelang durch Urheber erstritten. Der Art. 12 der Reform kehrt diese Rechtsprechung um. Ein Grund, warum viele Urheber diese Reform nicht gutheißen, anders die Verleger.

Bei Art. 11 wurde in früheren Formen von einer sog. Link-Tax also einer Linksteuer gesprochen, dies lag an der damals weit übers Ziel hinausschießenden Version. Diese wurde nun „eingedampft“ und entspricht der schon existierenden deutschen Regelung. Eine Regelung, die in Deutschland gescheitert ist. So auch in Spanien und Belgien. Trotzdem wird daran festgehalten.

Der Art. 13 ist der Artikel der Reform, welcher „jeden“ betrifft. Jeder könnte irgendwie mit ihm in Berührung kommen und deshalb erstreckt sich der große Protest hierauf. Kritiker sehen es als erwiesen an, dass bei dieser Umsetzung auf sog. „Uploadfilter“ gesetzt werden müsste. Dieser Filter ist sehr umstritten. Denn zum einen etabliert sich dadurch eine Infrastruktur, welche zur Zensur pervertiert werden kann. Zum anderen, da diese Filter technisch nicht gut genug funktionieren um nur annähernd das zu tun, was sie sollten.

Das Argument der Zensur bezieht sich darauf, dass es Staaten so möglich wäre bei entsprechendem Willen zu zensieren. Es ist bisher lediglich eine Dystrophie. Aber ein (demokratiefeindlicher) Staat, der schon eine solche Infrastruktur hat und diese nicht erst aufbauen müsste, wäre einfacher geneigt dies auch zu nutzen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Reform das Richtige Ziel hat, aber falsch, schlecht und ungenügend ausgeführt wurde. Da es ziemlich schwer ist so eine schlechte Gesetzgebung „rückabzuwickeln“ – es müsste in jedem einzelnen Staat geschehen und beim EuGH (gleiches sieht man bei der Vorratsdatenspeicherung) und dies kostet sehr viel Zeit. Es wäre also dämlich nun etwas zu beschließen, von dem was weiß das man Jahre braucht um es wieder zu korrigieren.

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Ich gehe davon aus, dass du dies durch "embedden" einbinden willst. Der EuGH sowie der BGH haben hierzu schon geurteilt, dass dies grundsätzlich erlaubt ist. Probleme gäbe es dann, wenn der Content schon auf YouTube nicht von Urheber erlaubt wurde.

YouTube hat dem damit Rechnung getragen, dass es technisch gar nicht möglich ist ein Video zu embedden, sollte der Urheber dies nicht gestatten. Tut er dies, so kannst du dies auf deiner Seite tun. Verlassen sollte man sich auf die technische Funktion bei YouTube jedoch nicht. Es gibt zwar ein Indiz, aber auch dort kann schon eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, damit wird ein technisch mögliches embedden nicht automatisch rechtens.

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Eine solche Maßnahme ist durchaus legitim. Es kommt dabei darauf an, ob im Vorfeld zur Verhandlung dringende Gründe vorliegen, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen. Die Unfallflucht i.S.v. §§ 69 Absatz 2 Nummer 3, 142 StGB ist dazu geeignet.

Diese Anordnung - auf vorläufige Entziehung - ergeht auf richterlichen Beschluss und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sobald ein Grund für die Anordnung wegfällt, ist der Führerschein wieder auszuhändigen.

Das was die Polizei gemacht hat war eine Beschlagnahmung nach § 98 StPO. Wenn ein Gericht später keine Entziehung anordnet, so wird der Führerschein zurück gegeben.

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Mach am besten ein Foto und füge es deiner Frage bei. Ich spekuliere mal und sage es ist ein Defekt des LCD Displays. Ich bin keine Expertin.

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