http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/eu-urheberrecht-lasst-uns-nicht-auf-diese-fake-reform-hereinfallen-kolumne-a-1258790.html
Leider wird es deutlich zu unterkomplex – größtenteils durch Unwissenheit – dargestellt. Der Art. 13 der Reform zur Urheberrichtlinie ist im Prinzip nur der Aufhänger für ein grundsätzliches Problem an der gesamten Reform. Klar ist, für das Digitale Zeitalter bedarf es dringend einer solchen Reform, problematisch ist, wie es erdacht ist.
Viele „Fake News“ lassen sich dadurch erklären, dass es mehrere Entwürfe der Reform gab und einige deutlich extremer als der aktuelle waren, dies trifft vor allen auf Art. 11 zu.
Art. 11 der Reform umfasst das Leistungsschutzrecht in der Verbindung mit Art. 12 lässt sich hier eine deutliche Stärkung der Verwerter feststellen. Leider ist diese Stärkung zulasten der Urheber. Beispielsweise ist es in Deutschland (vom BGH und EuGH bestätigt so), dass die Ausschüttungen z.B. der VG Wort gänzlich den Urhebern zustehen, nicht den Verwertern es sei denn zwischen diesen besteht ein entsprechender Vertrag. Dies wurde jahrelang durch Urheber erstritten. Der Art. 12 der Reform kehrt diese Rechtsprechung um. Ein Grund, warum viele Urheber diese Reform nicht gutheißen, anders die Verleger.
Bei Art. 11 wurde in früheren Formen von einer sog. Link-Tax also einer Linksteuer gesprochen, dies lag an der damals weit übers Ziel hinausschießenden Version. Diese wurde nun „eingedampft“ und entspricht der schon existierenden deutschen Regelung. Eine Regelung, die in Deutschland gescheitert ist. So auch in Spanien und Belgien. Trotzdem wird daran festgehalten.
Der Art. 13 ist der Artikel der Reform, welcher „jeden“ betrifft. Jeder könnte irgendwie mit ihm in Berührung kommen und deshalb erstreckt sich der große Protest hierauf. Kritiker sehen es als erwiesen an, dass bei dieser Umsetzung auf sog. „Uploadfilter“ gesetzt werden müsste. Dieser Filter ist sehr umstritten. Denn zum einen etabliert sich dadurch eine Infrastruktur, welche zur Zensur pervertiert werden kann. Zum anderen, da diese Filter technisch nicht gut genug funktionieren um nur annähernd das zu tun, was sie sollten.
Das Argument der Zensur bezieht sich darauf, dass es Staaten so möglich wäre bei entsprechendem Willen zu zensieren. Es ist bisher lediglich eine Dystrophie. Aber ein (demokratiefeindlicher) Staat, der schon eine solche Infrastruktur hat und diese nicht erst aufbauen müsste, wäre einfacher geneigt dies auch zu nutzen.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Reform das Richtige Ziel hat, aber falsch, schlecht und ungenügend ausgeführt wurde. Da es ziemlich schwer ist so eine schlechte Gesetzgebung „rückabzuwickeln“ – es müsste in jedem einzelnen Staat geschehen und beim EuGH (gleiches sieht man bei der Vorratsdatenspeicherung) und dies kostet sehr viel Zeit. Es wäre also dämlich nun etwas zu beschließen, von dem was weiß das man Jahre braucht um es wieder zu korrigieren.