Antwort
Manche Schüler schreiben das Z halbgroß, sodass es für einen korrigierenden Lehrer nicht immer einfach ist, das große von dem kleinen Z zu unterscheiden. Aus diesem Grunde habe ich in meinem Deutschunterricht immer darauf bestanden, dass das große Z mit Strich geschrieben wird, um alle Zweifelsfälle auszuräumen. Aber wie mir scheint, wäre das juristisch anfechtbar (z.B. wenn sich bei einer Fehlermarkierung im Zusammenhang mit dem Z die Zensur verschlechtern sollte). Also gilt auch hier: Im Zweifelsfalle für den Angeklagten.