Hallo!
In § 4 des Aufenthaltsgesetz - Kernstück des Zuwanderungsgesetzes - wird der Begriff des Aufenthaltstitels als Oberbegriff für Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis benutzt.
Hier zitiere ich § 9 Abs. 1 AufenthaltsG - dort findet man die Definition der Niederlassungserlaubnis:
§ 9 Niederlassungserlaubnis (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
Im Pass deines Freundes steht Niederlassung (oder Niederlassungserlaubnis), weil das eine der Formen der verschiedenen Aufenthaltstitel ist.
Grüße