Es tut mir leid das ich erst jetzt zum antworten komme.
Meine Tochter, Anita, ist am 09.10.11 um 18:00 Uhr zusammengebrochen und war 18:30 Uhr Tod. Laut Obduktionsbericht war die Todesursache eine fulminante, beidseitige Lungenembolie, verursacht durch eine tiefe Unterschenkel Thrombose. Anita hat am 05.10.11 wegen plötzlich aufgetretener, stechende Schmerzen im Bein, die ohne äußere Einwirkung plötzlich da waren, eine Notfallpraxis in einem Krankenhaus aufgesucht. Vom behandelnden Arzt wurde ohne eine nennenswerte Untersuchung die Vermutung geäußert ´´die Schmerzen können auch vom Rücken kommen´´ und Anita wurde mit einem Rezept für Schmerzmittel und der Aussage ´´nimm mal Schmerzmittel und leg dich hin´´ abgespeist. Am nächsten Morgen hat Anita ihre Hausärztin aufgesucht. Da fast genau dasselbe. Ohne Untersuchung und ohne genaue Diagnose die Aussage ´´Ich weis auch nicht genau. Die Schmerzen können auch vom Rücken kommen. Nimm mal Schmerzmittel und leg dich hin´´
Die Staatsanwaltschaft Münster hat ein Ermittlungsverfahren wegen ´´fahrlässiger Tötung´´ durchgeführt. Es wurde auch ein Fachgutachten von einer Universitätsklinik eingeholt. Ich zitiere sinngemäß aus diesem Gutachten: ´´Es lagen prädisponierende Faktoren vor, Übergewicht und einnahme der Pille (Lamuna 30) Die spontan aufgetretenen starken Schmerzen hätten genauer abgeklärt werden müssen. Eine Blutuntersuchung wäre sinnvoll gewesen. Es wurden schwere Dokumentationsmängel festgestellt. Es finden sich auch Aufzeichnungen, dass die Patientin körperlich ausreichend untersucht wurde. (Das bestreiten wir energisch) ln Zusammenschau der Befunde muss letztendlich festgestellt werden, dass der tragische Tod von Frau Anita Füchtmann an einer Lungenembolie nicht sicher hätte verhindert werden können.´´
Aufgrund dieses Gutachtens ist das Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Ein Schock für mich. Nachdem ich Akteneinsicht nehmen konnte, musste ich in dem Behandlungsprotokoll der Hausärztin folgenden Satz lesen ´´Trotz intensiver, umfangreicher, körperliche Untersuchungen auch im Hinblick auf eine Thrombose, konnte nichts festgestellt werde´´ Dieser Satz ist die glatte Unwahrheit. Auch von der Krankenkasse ist mir mündlich und schriftlich bestätigt worden, dass nur zwei übliche Standardpauschalen abgerechnet worden sind aber keine ´´intensive, körperliche Untersuchungen. Ich habe gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Widerspruch eingelegt. Eine Fachanwältin für Medizinrecht hat den Widerspruch in einem 5-seitigen Schreiben genau begründet. Dabei ist auch das Fachgutachten rein fachlich widerlegt worden. Es ist auch darauf eingegangen worden, dass möglicherweise das Behandlungsprotokoll ´´angepasst´´ wurde und das dadurch das Fachgutachten in wesentlichen Teilen auf einer falschen Grundlage beruht. (Das Fachgutachten geht nämlich davon aus das Allgemeinmediziner, bei genauer Untersuchung die Symptome einer Thrombose erkennen können)
Auf jedem Fall ist der Widerspruch von der Oberstaatsanwaltschaft Hamm geprüft und abschlägig entschieden worden. Die Begründung kann ich gar nicht verstehen und akzeptieren.
´´Einem Arzt, der eine gebotene Behandlung pflichtwidrig nicht veranlasst, ist der Tod des Patienten nur dann anzulasten, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln des Arztes den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur mögliches oder selbst in hohem Maße wahrscheinliches Überleben des Patienten bei Vornahme der gebotenen Behandlung reicht dagegen nicht aus um die verbleibenden Zweifel auszuräumen. Da sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei frühzeitig behandelten Patienten Lungenembolien entwickeln können und eine Lungenembolie trotz adäquater, sofortiger Therapie noch eine Restmortalität von zwei bis acht Prozent aufweist' kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Verstorbene relevant länger gelebt oder gar überlebt hätte, wenn die tiefe Beinvenenthrombose korrekt diagnostiziert und therapiert worden wäre.´´
Meine Fachanwältin hat eindeutig begründet, dass die Symptome einen Verdacht auf Thrombose begründen und das deswegen eine Thrombose durch entsprechende Untersuchungen hätte ausgeschlossen werden müssen. Im Gegensatz zur Oberstaatsanwaltschaft ist meine Schlussfolgerung - Wenn untersuchungen durchgeführt worden wären dann wäre eine Thrombose entdeckt worden (es war ja nachweisliche, laut Obduktionsbericht, eine da und es muss bei dem katastrophalem Verlauf eine ganz massive Thrombose gewesen sein) eine entdeckte Thrombose hätte behandelt werden können und damit hätte sicher eine Lungenembolie verhindert werden können und damit würde meine Tochter noch leben.