Arbeitslosenversicherung Seit dem 1. Februar 2006 werden alle Wehrpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst leisten, versicherungspflichtig nach dem SGB III. Die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist jedoch erst nach zwölf Monaten erfüllt. Dies bedeutet, dass Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) künftig bereits nach einer Wehrdienstzeit von zwölf Monaten (bisher 14) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Grundwehrdienst Leistende (GWDL) erwerben mit Ableistung des Wehrdienstes bereits neun Monate Anwartschaftszeit, so dass innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren lediglich drei Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Beginn oder nach Ende des Wehrdienstes hinzukommen müssen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III zu erlangen.
Der Bund zahlt Pauschalbeiträge in Höhe von ca. 20 Millionen Euro jährlich.