Hallo marenundjesse,

wenn ich das lese was hier einige schreiben zeigt mir das diese Leute auch nur Ratschläge geben die unqualifiziert sind.

also generell ist es so das Cannabis bei erst und nur wenig Konsum um die 6-7 Wochen im Blut nachweißbar sind. scheidet sie ihre Haare nicht ist der Abschnitt im Haar auch deutlich länger nachweibar. im haut bzw. speichel Test ist es bei der Menge auch ca. 3-7 Tage nachweisbar. es gibt viele Seiten die dir da die richtige Antwort geben zb: deutscher Hanfverband. de da kannst dich im Forum mal umschauen, du wirst sehen das die Leute viel Bullshit reden hier... denn da hast du auch quellen dabei die das bestätigen mit verlässlichen links. außerdem kann ich deine Freundin beruhigen, denn wenn der Arzt auf Eisen testet wird er niemals auf Thc testen und sollte er doch testen wäre es nicht schlimm denn er steht unter Schweigepflicht. es sei denn, sie wurde erwischt mit Cannabis und es ist eine richterliche Verfügung und wird durch Behörden umgesetzt. also mach dir dahingegen keine sorgen. ich selber rauche und genieße Cannabis seit 40 Jahren und es ist nie vorgekommen, dass der Arzt ohne mein Einverständnis einen Thc Test machte. nun muss ich sagen dass man Cannabis auch nicht unterschätzen sollte. mit 14 ist es deutlich zu früh auch wenn ich auch unter 10 Jahre damals war... und habe keine gesundheitlichen folgen... durch Cannabis auch keine Abhängigkeit. ich habe zwischendurch auch mal pausen von ca. 1-3 Jahren gemacht. ist aber nachweißlich nicht gut wenn man früh mit dem kraut in Berührung kommt. wartet noch ca. 8 Jahre und wenn ihr stabil im leben und Geist seid, kann man sich überlegen ob man sich Cannabis gönnt, bis dahin sollten wir es geschafft haben es zu legalisieren im vernünftigen Jugendschutz rahmen.

Liebe grüße Hans-Dieter

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Das Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss ist in § 24a StVG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Die Ordnungswidrigkeiten sind tatbestandlich enger als die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Drogenkonsum. Insbesondere müssen die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten, abschließend enumerativ aufgezählten Substanzenwährend der Fahrt im Körper des Fahrers vorhanden sein.

 

Die gesetzgeberische Motivation und Begründung ergibt sich aus:

Deutscher Bundestag: Drucks. 13/3764 v. 08.02.1996

... Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 24a) Zu Buchstabe a

Die neuen Absätze 2 und 3 enthalten die Regelungen der neuen Bußgeldvorschrift für die berauschenden Mittel. Absatz 2 Satz 1 enthält die Beschreibung des Bußgeldtatbestandes. Diese Beschreibung ist abschließend; die folgenden Sätze 2 und 3 stellen lediglich klar, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen, die nicht vom Vorsatz des Täters umfasst werden müssen, eine Ahndung erfolgen kann. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit sind nicht erforderlich. Tatbestand ist allein das Fahren unter der Wirkung eines in Anlage 2 genannten berauschenden Mittels. Der Nachweis wird erbracht durch eine Blutuntersuchung. Dabei muss entsprechend Satz 2 die in Anlage 2 genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden. Durch die gesonderte Festlegung der für das jeweilige berauschende Mittel nachzuweisenden Substanz in Anlage 2 wird sichergestellt, dass nur die Phase der akuten Wirkung erfasst wird (s.o. Teil I Nr. 5). Satz 3 legt fest, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz aus der Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt . ...

Deutscher Bundestag: Drucks. 13/8979 v. 12.11.1997

... In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Dies gilt nur,“ durch die Worte „Eine solche Wirkung liegt vor,“ ersetzt. Mit dieser Änderung wird – wie auch vom Gesetz gewollt – klargestellt, dass der Begriff „Wirkung“ immer dann erfüllt ist, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut des Betroffenen nachgewiesen wird. Dies bedeutet insbesondere, dass zur Annahme der Wirkung die Feststellung weiterer Kriterien im Einzelfall, insbesondere zur Feststellung der konkreten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, nicht erforderlich ist; es reicht allein der Nachweis der Substanz in der Blutprobe aus.

Link:

http://www.praxisverkehrsrecht.de/drogen.htm
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hallo, ein chillum sollte dabei sein, ich habe in meiner 30 jährigen laufbahn noch nicht eine bong ohne chillum bekommen. es kann ein versehen sein das da jetzt keins bei war, fragen würde ich auf jeden fall... ansonsten wenn es so wäre, würde ich mir einen anderen shop suchen... da schlechte beratung. den es ist so, wie der vorredner schon sagte, der verkäufer hätte dich hinweisen sollen.

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bis auf den ersten post, kann ich da nur zustimmen. davon abgesehen ist 1 glas bier schlimmer als 1 joint... nachweisbar ist es auf jeden fall (cannabis) aber ohne auftrag, darf der arzt nicht auf thc untersuchen plus schweigepflicht gleich 0 risiko... anders sieht es aus wenn gericht oder staatsanwalt das anordnen... aber das setzt ein verfahren voraus.

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Passiert nichts wenn du nichts mit nimmst zurück an BTM. Haste Papier oder sonstiges, was auf Drogenkunsum hinweist, kann es sein das Sie dich durchsuchen... mehr nicht.


Aber bitte bedenke dabei, nicht JEDER darf ungestraft dem Zoll den Hintern zeigen;)

Lg doci

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nicht ganz richtig, du brauchst zwar ein arzt der es dir bescheinigt, aber du mußt eine ausnahmegenemigung bei der bundesopium/drogenstelle BfArM beantrgen... desweitern brauchste eine apotheke die bereit ist, dir das cannabis zu besorgen...

hier mal den passenden link für die anträge: http://www.bfarm.de/DE/Home/home_node.html

hanfige grüssel docdc

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