Unabhängig ob du schon gezahlt hast oder nicht, hast du Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Um die Mängel beseitigt zu bekommen, solltest du sie von einem bausachverständigen protokollieren lassen, dann dem Handwerker das Protokoll überreichen, die Annahme mit Unterschrift dokumentieren und die mängelbeseitigung schriftlich mit Fristsetzung einfordern. Macht er das nicht, kannst du jemand anders damit beauftragen und den Handwerker verklagen. Er muss dann die Rechnung des anderen Handwerkers Zahlen. Man nennt das Ersatzvornahme.
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Ich glaub, man muss bisschen unterscheiden: es geht nicht drum, ob arretierungen erforderlich sind oder nicht. Dass welche hin müssen, ist klar.
Die Frage ist, ob der Schornsteinfeger die technische Lösung in Frage stellen kann und darf, die der Hersteller entwickelt und von den gängigen prüfinstitutionen abnehmen lassen hat.
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Keine Sorge:
Ich hatte nicht dran gedacht, das Geld privat vorzuschießen! Ich hatte eher ein Konstrukt im Kopf im Sinne von:
1) schriftliche Bestätigung von mir an den Handwerker, dass ich die Kosten für's Material übernehme, falls der Bauträger ausfällt
gleichzeitig
2) schriftliche Bestätigung vom Bauträger an mich, dass der Kaufpreis um den Materialpreis vermindert wird, wenn er zahlungsunfähig wird.
Was haltet ihr davon?