Rechtlich ist es so, dass Deine Bank Dir keine Gebühren auferlegen darf. Der abbuchenden Bank fallen natürlich Kosten und Aufwände zu wenn die Lastschrift zurücküberwiesen werden muss (tatsächlich ist es nämlich so, dass der Betrag rein formell abgebucht wird, Deine Hausbank den Betrag jedoch sofort wieder zurückfordert).

Diese Kosten welche die abbuchende Bank dem Gläubiger in Rechnung stellt darf dieser Dir natürlich als Schaden in Rechnung stellen. Hierbei hat der BGH jedoch mehrfach geurteilt, dass die Gebühren ausschließlich den entstandenen Schaden betragen dürfen. Hier wurde ein Betrag von 3,24Eur für angemessen erklärt. Sämtlich höhere Beträge müssen von der Bank substantiiert, also glaubhaft lückenlos aufgeschlüsselt, werden.

Du musst natürlich auch nur für den Schaden gerade stehen, welchen Du verursacht hast. Wenn jetzt eine der 2 Lastschriften vertraglich nicht festgelegt war oder nicht zu erwarten war/nicht in Rechnung gestellt wurde mit Ankündigung dass Betrag X zum Zeitpunkt Z abgebucht wird, dann trifft Dich auch hier keine Schuld.

Ganz davon ab muss man immer trennen zwischen der Hauptforderung (Rechnungsbetrag) welcher meistens einwandfrei per Vertrag nachgewiesen werden kann und der Nebenforderung. In letztere fallen sämtliche Gebühren und Schadenersatzansprüche. Diese müssen vom Gläubiger lückenlos und glaubhaft dargestellt werden.

Ich würde die wirklich angefallenen Kosten zahlen und die überhöhten Lastschriftgebühren nicht begleichen und hierfür eine Kostenaufstellung der entstandenen Forderung geben lassen sowie den Nachweis der Bank wie diese Forderung zustande kommt.

Als Zusatzhinweis: Normal anfallende "Arbeit" darf nicht berechnet werden. D.h. eine Bank darf nicht Gebühren verlangen, nur weil diese manuell tätig geworden ist! Es müssen Kosten sein, welche sich aus vertraglichen Gegebenheiten gegenüber Dritten ergeben für welche also auch physikalisch Geld geflossen sein muss. In der Regel habert es an letzterem so dass diese Forderungen vor Gericht regelmäßig keinen Erfolg haben. Das weiß nur das normale Fußvolk nicht und letztlich zahlt es. Damit eine Goldgrube für die entsprechenden Unternehmen da sich allenfalls 5% zur Wehr setzen.

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Wenn Du Dich rechtzeitig (d.h. 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit) arbeitslos meldest (es genügt die Antragstellung per Telefon sowie Übermittlung des Formulars; welches von Deinem Chef unabhängig ist). Solange Du rechtmäßig Arbeitslosengeld beziehst (egal ob ALG 1 oder das als Hartz4 bezeichnete ALG2) bist Du krankenversichert.

Sobald Du aber auch kein ALG2 gewilligt bekommst, bist Du nichtmehr krankenversichert. Eine Krankenkasse würde in dem Falle sämtliches Krankengeld verweigern und kann Dir auch die Arztkosten sowie Medikamente in voller Höhe in Rechnung stellen. Gehst Du trotz fehlender Versicherung mit der Krankenkassenkarte zum Doc kann Dir selbst Erschleichung von Leistungen angehangen werden. Dies war mit dem 4.6. dann der Fall. D.h. ab diesem Zeitpunkt hattest Du keinen Anspruch auf ALG 1 oder 2 mehr und warst demnach nicht versichert. Du bist gesetzlich zur Versicherung verpflichtet! Du musst Dich also "freiwillig" krankenversichern. Diese kostet monatlich ca 90-140Eur (je nach Krankenkasse) und MUSS von Dir getragen werden. Es wird in nicht versicherten Fällen auch sehr gern ein ordentliches Strafgeld fällig; je nach Kommune.

Die Agentur für Arbeit bzw. Kommunen übernehmen nur in AGL1+2 Fällen die Krankenversicherung.

Mit was ich nicht klar komme, sind die Daten welche Du nennst... Es wäre eine tabellarische Auflistung hilfreich. Du hast bis 18.3. bis zum 9.5. gearbeitet? o.O Bitte überprüft Doch das geschriebene bevor es versendet wird...

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