Eine Nachzahlung von Arbeitslohn ist pfändungsrechtlich auf die Monate zu verteilen, für die die Nachzahlung erfolgt. AG Neuburg a.d. Donau, 27.10.2015
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fovo-12016-fuer-nachzahlungen-gilt-das-entstehungsprinzip_idesk_PI17574_HI9167358.html