Mahnbescheid wegen Nebenkostenabrechnung 2007

Hallo ihr Lieben,

Angenommen: 2007 zogen 3 Grazien (A, B und C) aus ihrer WG aus (alle 3 waren Hauptmieter). Alles war schön. Die BK-Abrechnung ging an Person A (zugestellt angeblich am 7.11.2008, Person A lebte zu diesem Zeitpunkt auch unter der beim EX-Mieter angegebenen Adresse) Person B und C haben keine BK-Abrechnung erhalten 2010 bekommt Person B einen Anruf von der neuen Hausverwaltung mit der Info, dass aus der Betriebskostenabrechnung 2007 noch eine Forderung in Höhe von 185 EUR offen wäre (B erhielt nach Anruf BK-Abrechnung per Mail - dort stand vermerkt, dass die angeblich am 7.11.2008 zugegangen ist). Die Forderun wurde ignoriert - da Person B vorher nie eine Abbrechnung erhalten hat und 2010 zu spät für die Zustellung ist. Ende 2011 erhielt Person C ein Schreiben (neue Adresse offenstl. vom Bürgeramt erhalten - Person C lebt seit Auszug in der Gleichen Stadt - falls Adresse nich bekannt gewesen ist, hätte sie schon eher erfragt werden können) mit der Bitte die Forderung bis 02.11.2011 zu überweisen - Forderung wurde ebenfalls (vllt. auch naiverweise) ignoriert. Am 5.1. erhielt Person C einen Mahnbescheid vom Amtsgericht - über die HF von 185 plus "Nebenkosten" = 281 EUR.

Frage: Wie soll sich Person C verhalten? - Bezahlen (alles oder nur Hauptforderung?), Widersprechen (und so Klage riskieren) oder nichts (Vollstreckung abwarten)????? Person B und C haben nie eine BK-Abrechnung gesehen - Person A kann sich nicht erinnern, ist sich aber sicher, dass sie den anderen Bescheid gesagt hätte. Person C hat jetzt Arschkarte, weil alle 3 als Hauptmieter gesamtschuldnerisch haften. Kann Person C den Nachweis über die Zustellung der BK-Abrechnung fordern? Was wenn der "Kläger" das hinauszögert bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Vielen Dank für eure Hilfe

...zum Beitrag

Vielen Dank für eure Hilfe - folgendes Urteil habe ich gefunden:

Es ist ausreichend, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur einem von mehreren Mietern gegenüber erteilt und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch nimmt, so der BGH. Mehrere Mieter einer Wohnung haften als Gesamtschuldner für Mietforderungen (§ 421 Satz 1 BGB). Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Saldos herbeizuführen. Die Fälligstellung einer Forderung sei aber kein Umstand, der nur einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen kann.

Der BGH stellt klar, dass die Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit nicht gegenüber allen Mietern gemeinsam erteilt werden muss. Zu beachten ist aber, dass dann auch nur der Mieter, dem gegenüber die Abrechnung erteilt worden ist, vom Vermieter auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden kann. Autor: Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. April 2010, VIII ZR 263/09

Demnach ist die Forderung gegenüber Person C Gegenstandslos. Person A hätte per Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert werden müssen - dies ist aber nun verjährt.

...zur Antwort

Was auch möglich sein kann:

Wenn du in einer Wohnungsgenossenschaft wohnst, musstest du sicher Genossenschaftsbeiträge bzw. -anteile leisten. Bei einigen WGs ist es so, dass du eine günstigere Miete bekommst, wenn du mehr Anteile "kaufst".

Du kannst dich ja mal bei deinen Nachbarn erkundigen, was sie an Anteilen/Beiträgen bezahlt haben - vielleicht ist das ja der Punkt.

...zur Antwort

erstmal vielen dank für eure Antworten!

Ich wollte der Vollständigkeit halber noch meine Lösung mitteilen:

Als Berufstätigkeit zählen alle Tätigkeiten - unabhängig von der Versicherungsart - die mind. 15 Wochenstunden umfasst - dazu gehören auch Wehr- und Zivildienst.

mit Wehr- und Zivildienst, seiner Vollzeitbeschäftigung, seinem 400 eur Job und seinem Praxissemester komme ich auf 36 Monate. Das ist zwar noch kein Garant für einen Bildungsgutschein, aber erhöht die Chancen

LG

...zur Antwort

schonmal an die Möglichkeit gedacht bei der IHK eine Externenprüfung als Krankenschwester zu machen? siehe z.B. hier: http://www.bibb.de/de/faq.htm#jumpExternenpruefung

...zur Antwort