Vielen Dank für eure Hilfe - folgendes Urteil habe ich gefunden:
Es ist ausreichend, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur einem von mehreren Mietern gegenüber erteilt und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch nimmt, so der BGH. Mehrere Mieter einer Wohnung haften als Gesamtschuldner für Mietforderungen (§ 421 Satz 1 BGB). Der Vermieter sei daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Saldos herbeizuführen. Die Fälligstellung einer Forderung sei aber kein Umstand, der nur einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen kann.
Der BGH stellt klar, dass die Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit nicht gegenüber allen Mietern gemeinsam erteilt werden muss. Zu beachten ist aber, dass dann auch nur der Mieter, dem gegenüber die Abrechnung erteilt worden ist, vom Vermieter auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden kann. Autor: Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. April 2010, VIII ZR 263/09
Demnach ist die Forderung gegenüber Person C Gegenstandslos. Person A hätte per Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert werden müssen - dies ist aber nun verjährt.