Als ich eingezogen bin, wurde ich gefragt was ich von Beruf mache. Daher weiß das die Verwaltung!
Diese musste ich angeben:
"9. Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf
Die herrschende Meinung lässt die Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf zu (vgl. LG Köln WM 1984, 297; AG Gelsenkirchen/Buer WM 1984, 299; AG Bonn WM 1992, 597; LG Mannheim ZMR 1990, 303; Bub/Treier Bub, II Rdnr. 669; Weichert WM 1993, 723, 725; a.A.: Lau WM 1978, 61, 62; Simon JA 1985, 575). Fragen nach dem Arbeitgeber sind wertneutral (so auch LG Köln WM 1984, 297, 298).
Zwar kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitslose nicht ihre Wohnungen bezahlen können, zumal über Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und Wohngeld eine öffentliche Unterstützung für die Mietzahlungen möglich ist (Weichert WM 1993, 723, 725). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass Mieter mit gesicherten Arbeitsplätzen grundsätzlich zahlungsfähiger sind als arbeitslose Mietinteressenten. Außerdem wird über den Beruf die Miete finanziert (AG Bonn WM 1992, 597) und kann z.B. bei Musikern, die in ihrer Wohnung üben wollen, auch die Hausgemeinschaft an sich berührt sein.
- Frage nach dem Nettoeinkommen
a) Zulässigkeit der Frage
Diese Frage ist nach umstrittener Auffassung zulässig (vgl. AG Bonn WM 1992, 597; Bub/Treier Bub, II Rdnr. 669; Staudinger Emmerich, Vorb. zu § 535 Rdnr. 71; Schmidt-Futterer/Blank, 6. Auflage, B 88a; Weichert WM 1993, 723, 724 f.; a.A: Lau WM 1978, 61, 62; Schmid DWW 1985, 302, 303; Lammel, § 535 Rdnr. 38; Simon JA 1985, 572, 575).
Die Mietinteressenten müssen hierbei richtigerweise nicht ihre eigenen gesamten finanziellen Verhältnisse und Verbindlichkeiten offenbaren (vgl. AG Rendsburg, WM 1990, 508). Eine solche umfassende Offenbarungspflicht mit detaillierten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation würde in das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Mietinteressenten zu stark eingreifen. Die Angabe des reinen Nettoverdienstes alleine gibt dem Vermieter aber konkrete Anhaltspunkte über die Solvenz des Mieters im Vergleich zur Mietzinshöhe. Auskünfte, die wie die Frage nach dem Nettoeinkommen, die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des Mietzinses bestätigen, sind deshalb zuzulassen."