Nicht rechtmäßig familienversichert? (Krankenversicherung)

Hallo Community,

meiner Freundin wird vorgeworfen nicht rechtmäßig familienversichert gewesen zu sein. Zur Sache: Meine Freundin hat im September 2012 eine Stelle als studentische Hilfskraft angenommen, wo sie Stundenweise bezahlt wurde. Sie hat bis zum Ende des Jahres immer zwischen 450-600 Euro pro Monat verdient. (Kein Urlaub, Keine Sozialanteil vom Arbeitgeber) Das gesamte Jahr zuvor hatte sie kein Einkommen. Ende November 2012 ist sie 25 geworden und war über ihren Vater krankenversichert in der Familienversicherung. Ihre Krankenkasse wirft ihr nun vor für den Zeitraum bis zu ihren Geburtstag nicht rechtmäßig versichert gewesen zu sein und fordert eine Nachzahlung für den o.g. Zeitraum. Nun habe ich gelesen, dass man als Familienangehöriger nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen darf, was ja nun leider der Fall war. Mir stellt sich trotzdem die Frage, ob das alles rechtens ist. Mit ihren 500-600Euro musste sie ja ihr Studium bezahlen (Bafög gibts nicht mehr, da sie 1 Semester über der Regelstudienzeit ist), ihren Anteil in der WG und noch Krankenkasse ??? Einen zusätzlichen Studienkredit hat sich auch aufnehmen müssen, um die Semestergebühren bezahlen zu können. Hätte ich sie finanziell nicht unterstützt, hätte sie das Studium unmittelbar vor dem Ende abbrechen müssen. Das kann nicht richtig sein, oder?

Was hat sie für Möglichkeiten? Im Moment wurde eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse ausgemacht, da sie ihre Schuld nicht bezahlen konnte. Gibt es andere Möglichkeiten für sie finanzielle Unterstützung zu kriegen? ( Sozialhilfe!?)

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Korrektur: Nicht im September, sondern im Oktober hat sie zu arbeiten angefangen.

Nachtrag:

Es ist ja anscheinend möglich, dass ein Student 2 Monate im Jahr mehr als 450 Euro pro Monat verdient (z.B. Arbeiten in Semesterferien), ohne aus der Familienversicherung rauszufliegen. Ist das so korrekt? Das wäre bei meiner Freundin ja erfüllt, da sie nur im Okt.+Nov. gearbeitet hat. Im Dezember (nach ihrem Geburtstag) war sie sowieso eigenständig krankenversichert. Die Krankenkasse behauptet nun, dass sie ja in mehr als 2 Monaten im Jahr soviel verdient hätte. Sie hat ja nun auch in 3 Monaten mehr verdient, war aber lediglich in 2en davon familienversichert. Muss sie das Geld bezahlen, oder nicht?

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So, hier mal das Anschreiben:

"Sehr geehrter Herr XXX, gemäß §560 Abs. 1 BGB sind wir berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Von diesem Recht machen wir Gebrauch, da sich seit dem 01.05.2013 die Gas-Wasser-Abwassergebühren, die Müllgebühren, die Grundsteuergebühren und die Kabelgebühren erhöht haben.[...]"

Weiter ist ein Berechnungsbogen angefügt, in dem folgende Positionen veranschlagt werden: Wasser-Abwasser Kabelgebühren Treppenhausreinigung Hausmeistertätigkeit Abfallentsorgung Grundsteuer NWS-Kanal Allgemeinstrom Gebäudeversicherung Schornsteinfeger Heizungswartung Ochtumverband

In wieweit welche Position erhöht wurde, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es ist lediglich eine Auflistung der jeweiligen aktuellen Kosten. Einen Vergleich zu vorher habe ich somit nicht!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die o.g. gebühren um fast 100% gestiegen sind seit dem 01.05.2013 (!). Habe den Punkt "Abfallentsorgung" auch schon nachgerechnet. (Dies sind doch die Kosten für die Mülltonnen? Oder kommt noch was anderes hinzu?" Dieser ist mit fast 400 Euro pro Jahr zu hoch angesetzt.

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Ich habe bisher noch keine Betriebskostenabrechnung erhalten. Nach fernmündlicher Rücksprache mit meiner Hausverwaltung erhalte ich frühestens Anfang Oktober eine Abrechnung. Zur Info: ich bin am 01.10.2012 eingezogen. Ich kannte den vorigen Mieter, der hat 2 Jahre hier gewohnt und die Nebenkosten von 55 Euro gezahlt. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass eine Betriebskostenerhöhung von fast 100% realistisch und richtig ist. Würde im Umkehrschluss heißen, dass die Verwaltung in zig Jahren zuvor viel zu wenig abgerechnet hat.

In den 55 Euro sind lediglich Sachen wie Grundsteuer, allgemeine Abgaben, Müll, etc. drin. Da hier 8 Parteien wohnen, ist das denke ich ein nicht unrealistischer Wert.

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Als ich eingezogen bin, wurde ich gefragt was ich von Beruf mache. Daher weiß das die Verwaltung! Diese musste ich angeben:

"9. Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf

Die herrschende Meinung lässt die Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf zu (vgl. LG Köln WM 1984, 297; AG Gelsenkirchen/Buer WM 1984, 299; AG Bonn WM 1992, 597; LG Mannheim ZMR 1990, 303; Bub/Treier Bub, II Rdnr. 669; Weichert WM 1993, 723, 725; a.A.: Lau WM 1978, 61, 62; Simon JA 1985, 575). Fragen nach dem Arbeitgeber sind wertneutral (so auch LG Köln WM 1984, 297, 298).

Zwar kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitslose nicht ihre Wohnungen bezahlen können, zumal über Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und Wohngeld eine öffentliche Unterstützung für die Mietzahlungen möglich ist (Weichert WM 1993, 723, 725). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass Mieter mit gesicherten Arbeitsplätzen grundsätzlich zahlungsfähiger sind als arbeitslose Mietinteressenten. Außerdem wird über den Beruf die Miete finanziert (AG Bonn WM 1992, 597) und kann z.B. bei Musikern, die in ihrer Wohnung üben wollen, auch die Hausgemeinschaft an sich berührt sein.

  1. Frage nach dem Nettoeinkommen

a) Zulässigkeit der Frage

Diese Frage ist nach umstrittener Auffassung zulässig (vgl. AG Bonn WM 1992, 597; Bub/Treier Bub, II Rdnr. 669; Staudinger Emmerich, Vorb. zu § 535 Rdnr. 71; Schmidt-Futterer/Blank, 6. Auflage, B 88a; Weichert WM 1993, 723, 724 f.; a.A: Lau WM 1978, 61, 62; Schmid DWW 1985, 302, 303; Lammel, § 535 Rdnr. 38; Simon JA 1985, 572, 575).

Die Mietinteressenten müssen hierbei richtigerweise nicht ihre eigenen gesamten finanziellen Verhältnisse und Verbindlichkeiten offenbaren (vgl. AG Rendsburg, WM 1990, 508). Eine solche umfassende Offenbarungspflicht mit detaillierten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation würde in das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Mietinteressenten zu stark eingreifen. Die Angabe des reinen Nettoverdienstes alleine gibt dem Vermieter aber konkrete Anhaltspunkte über die Solvenz des Mieters im Vergleich zur Mietzinshöhe. Auskünfte, die wie die Frage nach dem Nettoeinkommen, die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des Mietzinses bestätigen, sind deshalb zuzulassen."

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