Wenn jemand einen erhöhten Pfändungsfreibetrag bekommen hat (der Antrag ist bei gericht mit Begründung und Nachweisen zu stellen) so bekommt er nur das abgezogen was die Summe von Normalen Pfändungsfreibetrag plus Erhöhung übersteigt.

Zusätzlich zum regulären Gehalt können im Arbeitsvertrag Sondervergütungen vereinbart sein oder werden gesetzlich gewährt. Einige unterliegen voll der Pfändung, andere nicht oder nur teilweise. Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenzuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens!

Unpfändbar sind im Wortlaut von § 850 a der Zivilprozessordnung folgende Arbeitseinkommen: - zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens, - die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, - Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, - Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro,

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Du bist grottenschlecht beraten worden, denn derjenige der Dir bei der Insolvenz geholfen hat hätte das bedenken müssen und durchrechnen müssen.

Du trittst nicht an die Gläubiger ab sondern der Pfändungsfreibetrag übersteigende Betrag wird Dir duch den Insolvenzverwalter automatisch abgezogen und gleichmässig nach Prozentualer Tabell an die Gläubiger verteilt.

Hinzu kommen nun allerdings die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters/Träuhänder, sodass Du alles in allem mehr Schulden hast.

Wenn alle Gläubiger befriedigt sind und alle Kosten bezahlt ist die Sache erledigt.

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U.schulden sind ganz normale Schulden und können auch so dementsprechend gefordert und eingetrieben werden. Allerdings kann der Unterhaltsberechtigte durch Lohnpfändung auch dann noch etwas bekommen, wenn bereits andere Lohnpfändungen vorliegen. Das Gericht setzt auf Antrag den unpfändbaren Betrag des Schuldners nicht nach Tabelle, sondern nach Sozialhilfesätzen fest-§ 850d ZPO-. Der Differenzbetrag zwischen dem pfändbaren Betrag nach Tabelle und dem vom Gericht festgesetzten Betrag fliesst dem Unterhaltsberechtigten zu. In der Regel belassen die Gerichte dem Unterhaltsschuldner für seinen Lebensunterhalt nur den sog. Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle.

Laut Bundesgerichtshof hat der U.schuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, private Insolvenz. Dies, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.-BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, ZVI 2005, 188ff-. Allerdings gehören Unterhaltsrückstände, die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind zu den Insolvenzforderungen -§ 40 InsO-. Bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfen schon fällige U.rückstände nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchgesetzt werden- BGH,ZVI 2005, 188 ff-. Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter U.Schulden auflaufen, so sind dies Neuschulden, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Us. keinen oder zu wenig U., dürfen die Unterhalts-Neugläubiger in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken -§ 89 Abs. 2 InsO-, BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff. Der Unterhaltsschuldner braucht nur dann nicht das Insolvenzverfahren -Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz- einleiten wenn er Umstände vorträgt und beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - OLG Stuttgart AG Bad Saulgau.

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Es gibt keine Fristen für Schutzanträge nach § 765, Sie können jederzeit, auch mehrfach und mit verschiedenen Begründungen gestellt werden.

Wenn der Schutzantrag von einem Profi wie (...) gestellt wird ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass ihm statt gegeben wird.

Das ganze geht dann wieder von vorne los bzw. es besteht sogar die Möglichkeit, dass die ZV erstmal ausgesetzt wird.

Eine Zwangsräumung kostet viel Geld,Nerven und Zeit.

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Um eine Schuldnerberatung zu betreiben sollte man schon eine fundierte Ausbildung haben. Da langt ein Kurs der Caritas sicherlich nicht.

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Das Notebook kann er nicht pfänden und wird es auch nicht pfänden.

Was ist pfändbar und was nicht? - ZPO 811 - (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; 2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Geräät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur näächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind; 4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf; 5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; 6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; 7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschliesslich angemessener Kleidung; 8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; 9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; 10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; 11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

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Das ganze erscheint mir sehr dubios und merkwürdig. Ob er das darf und nicht darf, das richtet sich nach den Verträgen und Vereinbarungen die geschlossen wurden und kann ohne Einblick und mehr Informationen rechtlich nicht beurteilt werden. Man hätte sich an eine seriöse Schuldnerberatungsstelle wenden müssen:

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Die Banken haben eine Freiwillige Selbstverpflichtung unterschrieben, mit Recht auf Girokonto. Allerdings haben erstens das nicht alle Banken unterschrieben und zweitens wird wohl kaum jemand auf sein Recht auf Girokonto klagen (abwohl er diese Klage wahrscheinlich gewinnen würde, es gibt Vergleichsurteile),denn das wäre zu aufwendig nur für ein Girokonto.

In den nächsten Monaten wird sowieso ein P-Konto für Schuldner kommen und das wird dann das Problem sowieso lösen.

Hier, bei dieser Schuldnerberatung, steht auch was über P-Konto und ähnliche Themen:

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Du hast einen sehr sehr schlechten Insolvenzberater gehabt und wahrscheinlich am falschen Ende gespart. Dies hätte man vorher regeln müssen.

Von der wunderbaren Seite der Schuldnerberatung:

(...) habe ich Dir mal das koppiert:

Vom Grundsatz her gilt Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase kann jeder wieder frei Vermögen bilden und machen was er will. Davor, im eröffneten Insoverfahren muss man unterscheiden Wurde das Auto finanziert - Kreditvertrag - und der Brief liegt bei der Bank, hat der Schuldner Schulden bei der Bank und muss diese Bank als Gläubiger aufführen. Hier ist zu empfehlen das Auto vorher zu verkaufen und sich ein Gebrauchtes günstiges zuzulegen.

Besteht ein Leasingverhältnis muß man prüfen, ob die Raten bedient werden können. Auch ob der Schuldner das Auto zum Erreichen des Arbeitsplatzes dringend braucht. In aller Regel wird dann der Leasingvertrag weiter geführt, wenn die Situation nicht gegen die AGB´s spricht.

Bei eigenem Fahrzeug kommt es auf den Wert des Fahrzeuges an. Wenn der Wert nicht mehr so hoch ist dürfen Sie das Auto behalten. Sonst könnte der Insoverwalter eine Austauschpfändung machen. - § 811 ZPO - . Danach ist bei einem Schuldner, der den PKW zwingend für die berufliche Tätigkeit verwendet, z.B. Kundenbesuche, eine Pfändung ausgeschlossen. (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41, m.w.V. LG Braunschweig, MDR 70, 338, AG Karlsruhe DGVZ 89, 141) Die Höchstgrenze liegt bei ca. bei 2.500,- Euro, ab der der Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung in Betracht zieht. Eine starre Grenze gibt es hier nicht .

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Die Insolvenz dauert 7 Jahre. Weitere Infos zu diesem Thema hat diese Schuldnerberatung:

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Eier in Senfsosse: 8 Eier, 2 EL Butter, 3EL Mehl, 250ml Milch, 250ml Gemüsebrühe, 1 1/2EL Weinessig, 1TL, Zucker, 4EL Senf, 1 Prise Salz, 1 Prise Pfeffer, 100ml Sahne, 1EL Petersilie.

Eier in etwa vier bis fünf Minuten weich kochen, kalt abschrecken, schälen und beiseite stellen.

In einem Topf die Butter erhitzen, unter ständigem Rühren Mehl einstreuen und leicht braun werden lassen. Mit heißer Milch und heißer Gemüsebrühe ablöschen und etwa vier Minuten bei schwacher Hitze köcheln lassen. Mit Essig, Zucker, Senf, Salz und Pfeffer abschmecken und mit Sahne verfeinern, dabei nicht mehr kochen lassen.

Eier halbieren, auf vorgewärmten Tellern anrichten, mit Soße begießen und mit gehackter Petersilie bestreut servieren.

http://www.familien-hilfe.com/familienkochbuch-leckere-gesunde-rezepte.html

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Die Immobilie muss unbedingt VOR der Insolvenz gerettet und gesichert werden, denn sonst ist das Haus weg. Wenn man einfach Insolvenz anmeldet ist das Haus weg. Überschreiben hilft hier auch nicht, da der Insolvenzverwalter/Treuhänder Überschreibungen,Verkäufe und Schenkungen viele Jahre zurück anfechten kann.

Hier hilft nur eine fachliche Beratung von einem Vollprofi der Immobilie rettet:

(...)Sonst ist sie weg!

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Man kann Schulden genauso wie Guthaben erben. Die Bedingungen und die Erfolge ist die gleiche. Wenn Erben über eine Erbschaft sich nicht grün sind und es ist eine Immobilie da, dann kommt es zur Teilungsversteigerung:

(...) Wenn man das Erbe nicht will kann man es ausschlagen oder Nachlassinsolvenz beantragen.

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Nein vergiss es.

Kinder unter sieben Jahren können überhaupt keine Verträge wirksam abschließen. Damit sollen sie vor Nachteilen geschützt werden, die sie aufgrund mangelnder Erfahrung oder Verständigkeit erleiden können. Wer zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, ist bereits beschränkt geschäftsfähig und kann sich u.a. vertraglich binden, wenn: die Eltern und ggf. das Vormundschaftsgericht in den Vertragsschluss eingewilligt haben oder das Rechtsgeschäft unter den "Taschengeldparagrafen" fällt oder der Vertrag für den Minderjährigen nur rechtliche Vorteile bringt oder er in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis steht und das Rechtsgeschäft sich darauf bezieht.

(...)

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Wer unterschreibt oder bürgt ist dran und haftet. (Den Bürgen muss man würgen)

Wenn sie nichts unterschreibt dann haftet sie auch nicht.

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Es gibt Makler:

(...)

die nur einen Bruchteil Ihrer Immobilien auf der Homepage haben, da sie nicht mehr mit dem reinstellen und rausnehmen der Immobilien nachkommen.

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Wenn die Insolvenz richtig durchgeführt wurde(...) und bei der Durchführung und Antragsstellung kein Fehler gemacht wurde, bist Du nach 6 Jahren schuldenfrei(das heisst Du erlangst die Restschuldbefreiung) und die Banken können nicht mehr von Dir verlangen.

Bei entsprechenden kompetenten Stelle hast du auch Rechtsberatung und bist auf der sicheren Seite, was bei einer staatlichen Stelle meistens nicht der Fall ist.

Prüfphase ob eine Inso geht oder nicht gibt es nicht. Eine Insolvenz geht immer, wenn man es richtig macht und Fachleute am Werk sind.

Es ist ausserdem unrichtig, dass man nicht in die Insolvenz kann wenn man Forderungen aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat.

Man kann dann trotzdem sehr wohl in die Insolvenz (wenn man es richtig macht), NUR müssen diese Forderungen aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bezahlt werden und fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

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