Das sind leider alles keine Antworten auf meine ausgangsgestellte Frage. Wenn sich der räumliche Anwendungsbereich der StVO nur auf den öffentlichen Verkehrsraum bezieht, das Gründstück aber kein offentlicher Verkehrsraum ist und auch kein durchgang durch dieses Gelände zu einem öffentlichem Verkehrsraum führt, dann kann ein verstoß gegen dei StVO nicht geltend gemacht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes endet hier und der Besitzer der Grundstückes selbst ist für die Verwaltung des Geländes zuständig. Sonst könnte man ja auch wegen, parkens auf Grünflächen bestraft werden, wenn man bei sich im Vorgarten auf dem Rasen steht.
Ich bin davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen nicht öffentlichen Verkehrsraum handelt und somit hier der geltungsbereich der StvO endet, selbst wenn ein Schild ausweißt, dass auf dem Gelände die StvO gilt. Nach weiteren recherchen habe ich herrausgefunden, dass dies im meinem Fall auch zutrifft.
Denn, "Der Geltungsbereich der StVO endet erst dann, wenn nicht "Jedermann" ohne tatsächliches Hemmnis auf ein Grundstück fahren kann. Ein solches Hemmnis ist der Verschluss!", welcher durch die Schranken, gegeben ist. In diesem Falle wäre das eingreifen des Ordnungsamt nicht rechtens und ich hätte, nach Beauftragung durch den Besitzer des Geländes, abgeschleppt werden können/müssen. Was natürlich noch teuerer geworden wäre. Mir stellt sich aber die Frage, ob das Ordnungsamt ohne die Befugnis des Grundstückinhabers trotzdem eingreifen darf.