Zitat Amtsgericht: "Gegenüber Mietern steht Ihnen gemäß § 57 a ZVG ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu. Sie müssen dieses Kündigungsrecht aber zum erstmöglichen Termin ausüben, ansonsten verfällt es. Sollte eine Kündigung von Mietverhältnissen beabsichtigt sein, ist in jedem Falle die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll. Der gekündigte Mieter hat gegen Sie unter Umständen Ansprüche auf Rückzahlung seiner Kaution und eventuell im Voraus gezahlte Mieten."

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