Antwort
Hallo, vielen Dank erstmal.
Ich weiss leider nicht welche Laufzeit anzusetzen ist.
Es handelt sich hier ja nicht um ein normales Wohnrecht sondern um ein Dauerwohnrecht nach BGB. Dieses ist vererbbar und veräußerbar, es endet also nicht mit dem Tod der Begünstigten. Es ähnelt damit mehr dem Wohnungseigentum. Setze ich dann hier die Restnutzungsdauer des Gebäudes an? Dann könnte das aber sogar im Ergebnis geringer bewertet werden als ein normales Wohnrecht mit langer vermuteter Laufzeit bei einer jungen Person. Ist aber eigentlich nach meinem Verständnis mehr wert.