Leasing Abtretung Kaufoption Berufung

hallo, ich habe eine etwas kompiliziertere frage: also: eine Leasingfirma (leasinggeber= LG) hat von einem lieferanten einen gegenstand, sagen wir mal eine maschine erworben. dann hat sie diese an den beklagten geleast oder vermietet. zwischen Leasinggeber und Lieferant bestand die vereinbarung, dass nach ablauf der leasingzeit mit dem bekl. der LG die maschine an den Lieferanten zurückzuverkaufen hatte und dieser dem bekl. eine option zum kauf der maschine für 700 euro anbietet. der lieferant ist aber in insolvenz gegangen. dann hat der LG die maschine an einen dritten (die klägerin) verkauft und ihr auch die mietvertraglichen ansprüche gegen den bekl. abgetreten. der neue eigentümer, also die kl., hat dem bekl. angeboten, die maschine fur 1500 € zu verkaufen.die lehnte die beklagte ab. sie behielt die maschine ein und besteht auf die kaufoption mit dem insolventen lieferanten. daraufhin hat die klägerin gegen den bekl. auf herausgabe und zahlung einer monatlichen nutzungsentschödigung geklagt. das gericht lehnte die klage ab und meinte, dass das insolvenzrisiko nicht dem bekl. alleine aufgebürdet werden dürfe und der LG aufgrund der rückkaufvereinbarung mit dem lieferanten und dem wissen, dass der bekl. eine kaufoption beim lieferanten hatte, nicht einfach die maschine an die kl. verkaufen durft und das verhalten treuwidrig war. das ist doch aber sehr seltsam, weil die rückkaufoption hier mit dem lieferanten und nicht mit dem leasinggeber bestand und der bekl. gar nicht eigentümer der maschine geworden, ist, sondern die kl.

wie seht ihr das ganze? das gericht hat die berufung der klägerin ebenfalls abgelehnt. liegt hier nicht ein rechtsfehler vor? könnte man eventuell doch noch gegen die berufung vorgehen und wenn ja wie? über rechtsgrundlagen würde ich mich freuen...

danke im voraus schonmal für eure antworten..

brig

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ich muss nochmal was ergänzen: die berufung wurde noch nucht abgewiesen. bisher gab es nur einen beschluss der zivilkammer des landgerichts. dort wird gesagt, dass die kammer beabsichtigt, die berufung nach § 522 II zpo abzuweisen, weil die voraussetzungen des § 513 ZPO ( rechtsverletzung oder nach 529 zpo zugrundeliegende tatsachen rechtferitgen eine andere entscheidung. es wid der entscheidung des amtsgericht zugestimmt, dass eine unzulässige rechtsausübung seitens der kl. gem. §§ 404, 242 BGB vorliegt.es wird daraud abgestellt, dass die leasinggeberin von der einräumung der kaufoption kenntnis hatte.die leasinggeberin bestreitet zwar, von dieser kaufoption gewusst zu haben, dem glaubt das gericht aber nicht, da eine sehr enge geschäftlicge bundung zwischen leasinggeber und lieferant bestanden habe.der leasinggeber hätte nach ansicht des landgericht nach eröffnung des insolvenzverfahrens die maschine zunächst dem beklagten zu der verienbarten kaufoption mit dem lieferanten, also 700 euro anbieten müssen, bevor sie sie an die kl. verkauft hat,denn ohne insolvez hätte der leasinggeber die sache wohl an den lieferanten herausgeben müssen, damit sie diese an den bekl. weiterveräussern kann.

wie seht ihr das? hat die klägerim hier gar keine möglichkeit, doch noch zu gewinnen? sie ist doch schliesslich eigentümerin der sache geworden!! lg

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danke nochmal an alle..ihr seit echt super. eure antworten haben mir sowas von geholfen!! gut, dass ich hier nachgefragt habe...

euch allen alles gute..

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