ich muss nochmal was ergänzen: die berufung wurde noch nucht abgewiesen. bisher gab es nur einen beschluss der zivilkammer des landgerichts. dort wird gesagt, dass die kammer beabsichtigt, die berufung nach § 522 II zpo abzuweisen, weil die voraussetzungen des § 513 ZPO ( rechtsverletzung oder nach 529 zpo zugrundeliegende tatsachen rechtferitgen eine andere entscheidung. es wid der entscheidung des amtsgericht zugestimmt, dass eine unzulässige rechtsausübung seitens der kl. gem. §§ 404, 242 BGB vorliegt.es wird daraud abgestellt, dass die leasinggeberin von der einräumung der kaufoption kenntnis hatte.die leasinggeberin bestreitet zwar, von dieser kaufoption gewusst zu haben, dem glaubt das gericht aber nicht, da eine sehr enge geschäftlicge bundung zwischen leasinggeber und lieferant bestanden habe.der leasinggeber hätte nach ansicht des landgericht nach eröffnung des insolvenzverfahrens die maschine zunächst dem beklagten zu der verienbarten kaufoption mit dem lieferanten, also 700 euro anbieten müssen, bevor sie sie an die kl. verkauft hat,denn ohne insolvez hätte der leasinggeber die sache wohl an den lieferanten herausgeben müssen, damit sie diese an den bekl. weiterveräussern kann.
wie seht ihr das? hat die klägerim hier gar keine möglichkeit, doch noch zu gewinnen? sie ist doch schliesslich eigentümerin der sache geworden!! lg