Text 2. 1.1 für Küche, Bad und WC:
Länger als 1 Jahr zurück = 33 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 2 Jahre zurück = 66 % lt. Kosten des Voranschlages
1.2 für die übrigen Räume
Länger als 1 Jahr zurück = 20 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 2 Jahre zurück = 40 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 3 Jahre zurück = 60% lt. Kosten des Voranschlages Länger als 4 Jahre zurück = 80 % lt. Kosten des Voranschlages
Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er nach dem Mietvertrag (§9 Ziff. 2) verpflichtet war, bei Beendigung des Mietverhältnisses sach - und fachgerecht ausgeführt werden. Ist bei Beendigung des Mitverhältnisses der Fristplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§9 Ziff. 2)für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus §9 Ziff. 2 des 1.1 für Küche, Bad und WC:
Länger als 1 Jahr zurück = 33 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 2 Jahre zurück = 66 % lt. Kosten des Voranschlages
1.2 für die übrigen Räume
Länger als 1 Jahr zurück = 20 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 2 Jahre zurück = 40 % lt. Kosten des Voranschlages Länger als 3 Jahre zurück = 60% lt. Kosten des Voranschlages Länger als 4 Jahre zurück = 80 % lt. Kosten des Voranschlages