Die Frage ist zwar schon älteren Datums, aber da offenbar erhebliche Missverständnisse oder Fehlinformationen vorliegen zitiere ich mal die StPO (Strafprozessordnung) für Deutschland, die von allen Vollzugsbeamten zwingend beachtet werden muss:
§ 81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur
Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von
Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne
Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine
Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des
Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und
ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige
Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden
oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich
sind.
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen,
so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin
oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
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[Körperliche Untersuchungen:]
Der Beschuldigte,
gegen den sich eine Maßnahme gemäß § 81a StPO (Körperliche
Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) richtet, muss sowohl die
Inaugenscheinnahme seines Körpers (einfache körperliche Untersuchung) als auch verhältnismäßige Eingriffe in die Unverletzlichkeit seines Körpers dulden.
Zweck einfacher körperlicher Untersuchungen ist es:
-die Beschaffenheit der Körperoberfläche festzustellen
-nach Fremdkörpern in natürlichen Körperhöhlen zu suchen
-körperbedingte psychische Funktionen durch Inaugenscheinnahme festzustellen
-durch sinnliche Wahrnehmung Feststellungen über die Beschaffenheit des Körpers zu gewinnen
-Messungen vorzunehmen.
[Körperliche Eingriffe:]
Körperliche Eingriffe setzen einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person voraus, mag dieser auch noch so unbedeutend sein (Blutprobe). Ein körperlicher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn:
-Blut, Harn oder Gehirnflüssigkeit (Liquor) entnommen werden
oder
-dem Körper Stoffe zugeführt werden (z.B. Brechmittel).
Körperliche Eingriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass durch den Gebrauch medizinischer Geräte Befunde erhoben werden.
Die Untersuchung natürlicher Körperöffnungen (Mund, After, Scheide) sind keine »körperlichen Eingriffe«, sondern als einfache Untersuchungen zu klassifizieren, wenn die Befunde ohne den Gebrauch medizinischer Geräte erhoben werden können.
Für den Laien klingt dies möglicherweise etwas schwierig. Wenn man aber alles genau liest, wird man die meisten der immer wieder verbreiteten Geschichten ins Reich der Märchen und Legenden verbannen.