Kann er nicht die Überlassung der Wohnung beantragen beim Gericht weil wir ja verheiratet sind??Habe das im Internet gefunden:
Bei einer Trennung oder Scheidung wird häufig darüber gestritten, wer weiter in der gemeinsam gemieteten Wohnung bleiben darf. Entscheidend ist dabei nicht, wer im Mietvertrag steht. Selbst derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, kann von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Wohnung verlangen.
Will ein Ehegatte in der bisher gemeinsamen Wohnung bleiben, müssen sich die Eheleute einigen. Der Auszug hat nämlich auf den Vertrag erstmal keine Auswirkung. Zieht ein Ehepartner aus, besteht der Mietvertrag weiter. Der Partner, der auszieht, hat keinen Anspruch auf die Mietkaution, haftet aber in voller Höhe für die Miete. Hierüber sollte im Wege der Trennungsvereinbarung oder späteren Scheidung eine Regelung getroffen werden. Falls beide Eheleute den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, stellen sich bei einer Trennung oft folgende Fragen:
Muss der Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin Miete zahlen?
Wenn beide Eheleute unterschrieben haben, haften auch beide Eheleute für die Miete. Ob der Mieter in der Wohnung wohnt oder nicht, ist für die Mietzahlung nicht entscheidend. Denn die Trennung und der Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Er gilt unverändert weiter. Die Mithaftung des ausgezogenen Ehegatten bleibt so lange bestehen, bis der Mietvertrag mit ihm beendet wird. Dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Miete mithaftet, sagt aber noch nichts darüber aus, wer intern - also im Verhältnis der Eheleute untereinander - zahlen muss. In bestimmten Fällen kann der ausgezogene Ehegatte, der weiterhin ganz oder teilweise die Miete zahlt, einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten fordern, der in der Wohnung geblieben ist.
Muss der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, nur noch die Hälfte der Miete zu zahlen?
Der Ehegatte, der in der Wohnung wohnen bleibt, darf nach Auszug des anderen nicht auf einmal nur die Häfte zahlen. Denn bei einem gemeinsamen Mietvertrag ist nicht jeder Ehegatte nur "halber Mieter", sondern jeder Ehegatte ist "voller Mieter". Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie für die Miete auch gemeinsam. Deshalb wäre es nicht richtig, wenn der Ehegatte, der weiter in der Wohnung wohnt, etwa nur die halbe Miete zahlt und dem Vermieter sagt, er solle sich die andere Hälfte beim anderen Ehegatten holen. Darauf muss sich der Vermieter nicht einlassen. Er kann wie gesagt von jedem Ehegatten die volle Miete verlangen, auch von demjenigen Ehegatten, der in der Wohnung bleibt. Zahlt der in der Wohnung lebende Ehegatte nur die halbe Miete, so trägt er das Risiko, ob der andere Ehegatte die zweite Hälfte zahlt. Zahlt der andere Ehegatte nicht den Rest, so riskiert der Ehegatte eine Kündigung. Wenn der andere Ehegatte also "seine" Hälfte nicht freiwillig zahlt, muss der erste Ehegatte wohl oder übel die ganze Miete zahlen, wenn er die Wohnung nicht verlieren will.
Kann der Ehegatte vom ausgezogenen Ehegatten verlangen, dass dieser weiterhin die Hälfte der Miete zahlt?
Ehegatten, die einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, sind Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen kann, die Hälfte der Miete zu übernehmen. Im Außenverhältnis zum Vermieter haftet trotzdem jeder Ehegatte für die volle Miete. Zieht also der Ehemann aus, so kann die Ehefrau verlangen, dass er weiterhin die Hälfte der Miete zahlt. Zahlt er aber nicht, dann muss die Ehefrau wohl oder übel die volle Miete allein zahlen. Sie kann den Vermieter nicht darauf verweisen, er solle sich an den Ehemann wenden. Wenn die Ehefrau nicht die volle Miete zahlt, droht die Kündigung.
Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, einen Ausgleich dafür verlangen, dass er die Miete weitergezahlt hat?
Oft ist es so, dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin die volle Miete zahlt. Da er im Innenverhältnis aber nur die Hälfte der Miete zahlen muss, kann er die zweite Hälfte von dem Ehegatten, der in der Wohnung wohnt, ersetzt verlangen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Mietzahlung bereits bei der Ehegatten-Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist. Ist der Ehemann ausgezogen und zahlt er weiterhin die volle Miete von 800 Euro, so kann er bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts diese 800 Euro von seinem Einkommen abziehen. Dieser Vorwegabzug führt dazu, dass er rund 400 Euro weniger Unterhalt zahlen muss. Er hat also die halbe Miete, nämlich die 400 Euro, die er eigentlich von seiner Ehefrau ersetzt verlangen könnte, schon über die Unterhaltsberechnung ausgeglichen. Er kann dann natürlich nicht noch einmal verlangen, dass seine Frau sich an der Miete beteiligt. Der ausgezogene Ehegatte muss in einem solchen Fall genau berechnen, ob es für ihn günstiger ist, die Miete beim Unterhalt abzuziehen, oder die halbe Miete ersetzt zu verlangen. Wenn der Ehegattenunterhalt, den er ohne Vorwegabzug der Mietzahlung schulden würde, niedriger ist als die halbe Miete, dann steht er sich besser, wenn er den Ausgleich nicht über den Unterhalt regelt.
Beispiel: Der ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Miete von 800 Euro. Er kann also 400 Euro von seiner Frau ersetzt verlangen. Wenn er ohne den Vorwegabzug der Mietzahlung Ehegattenunterhalt in Höhe von 200 Euro zahlen müsste, dann kann er dadurch, dass er bei der Unterhaltsberechnung die Miete von seinem Einkommen abzieht, auch maximal diese 200 Euro Ehegattenunterhalt sparen. Denn niedriger als 0 Euro kann der Unterhalt nicht werden. Er spart in diesem Fall also nur 200 Euro, während er bei einem Ausgleich außerhalb der Unterhaltsberechnung 400 Euro fordern könnte.
Wie werden die weiterlaufenden Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete zahlen muss, kann diese Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Also je nachdem entweder die halbe oder die volle Miete. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt. Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten weiter, so kann er diesen Betrag direkt vom Unterhalt des anderen Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist, abziehen. Zahlt der Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann er diese Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abiehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist. Dann kann er denjenigen Teil der Miete, der über seinen Wohngebrauch hinausgeht, bei der Unterhaltsberechnung vom EInkommen abziehen.
Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, seinen Teil des Mietvertrages kündigen?
Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, können sie auch nur beide gemeinsam kündigen. Umgekehrt kann der Vermieter auch nicht ihm alleine kündigen. Auch der in der Wohnung gebliebene Ehegatte kann nicht alleine kündigen.
Was kann der ausgezogene Ehegatte in der Trennungsphase tun, um aus dem Mietvertrag zu kommen?
Da der ausgezogene Ehegatten nicht allein oder teilweise kündigen kann, hat er drei Möglichkeiten, um während der Trennungsphase bis zur Scheidung aus dem Mietvertrag zu kommen:
1. Vertragsänderung - Alle drei Beteiligten, also der Vermieter rund die beiden Eheleute, können gemeinsam den Mietvertrag dahingehend ändern, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag gestrichen wird. Einer solchen Vertragsänderung müssen aber immer alle drei zustimmen. Es reicht darum nicht aus, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheiden soll. Es reicht auch nicht, wenn der Vermieter mit dem ausgezogenen Ehegatten eine solche Vereinbarung trifft. Eine solche Vertragsänderung ist freiwillig. Man kann den Vermieter also nicht dazu zwingen, den ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen. Da die Zustimmung des Vermieters freiwillig ist, kann er diese Zustimmung auch von weiteren Bedingungen abhängig machen, etwa einer Erhöhung der Miete.
2. Kündigung - Natürlich können beide Eheleute den Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Nachteil besteht darin, dass beide Ehegatten umziehen müssen. Deshalb ist es oft so, dass sich derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleiben will, weigert, bei der Kündigung mitzumachen. Unter bestimmten Umständen kann der ausgezogene Ehegatte den anderen Ehegatten zwingen, gemeinsam mit ihm zu kündigen. Und zwar dann, wenn das erste Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Deshalb muss der andere Ehegatte grundsätzlich vor Ablauf des Trennungsjahres der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann er sich aber nicht mehr wehren. Verweigert er dann weiterhin seine Mitwirkung bei der Kündigung, so kann ihn der ausgezogene Ehegatte auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen. Ausnahmsweise kann sogar schon vor Ablauf des Trennungsjahres die gemeinsame Kündigung verlangt werden, nämlich wenn bereits feststeht, dass die Ehe geschieden wird. Und natürlich muss der ausgezogene Ehegatte auch dann nicht die Wohnung weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte einen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat. Spätestens dann, wenn die Scheidung eingereicht wurde, muss derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, einer Kündigung zustimmen.
3. Antrag auf Wohnungszuweisung durch das Gericht - Um die erwähnten Nachteile einer gemeinsamen Kündigung zu vermeiden, nämlich den Verlust der Wohnung auch für denjenigen Ehegatten, der in der Wohnung bleiben will, kann beim Gericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung an den verbleibenden Ehegatten gestellt werden. Das Gericht kann dann per Urteil bestimmen, dass das Mietverhältnis künftig nur noch mit demjenigen Ehegatten fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann daran nichts ändern. Allerdings wird das Gericht die Wohnung nur dann dem verbleibenden Ehegatten zuweisen, wenn dieser auch finanziell dazu in der Lage ist, die Wohnung allein zu zahlen und wenn keine anderen Gründe dafür vorliegen, den Mietvertrag nicht mit ihm fortzusetzen.
Nach der Scheidung - Falls beide Eheleute sich einig sind, reicht es aus, wenn sie gemeinsam dem Vermieter mitteilen, dass die Wohnung einem der Eheleute allein überlassen wurde. Dieser Ehegatte übernimmt dann automatisch den Mietvertrag allein (§ 1568a Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss nicht damit einverstanden sein.