Hallo,
habe eine Frage über Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51. Vorher möchte ich den Sachverhalt etwas erläutern: Meine Schwiegereltern Leben seit 1972 in Deutschland und waren bis heute auf keinen Cent von Staat angewiesen (Sozialamt, Hartz4). Sie haben gearbeitet und immer Steuern Bezahlt. Seit ca. 15 Jahren Beziehen Sie Rente. Seitdem Sie Rente beziehen Pendeln Sie zwischen Türkei und Deutschland. Im Jahre 2013 wurde in der Türkei bei meiner Schwiegermutter Brustkrebs festgestellt. Sie musste sofort Operiert werden. Nach der Op die übliche Procedere Chemotherapie usw.
Da man nach so einer Op min. 4-5 Jahre unter Regelmäßiger Beobachtung steht. Sie sind im Januar/2014 wieder nach Deutschland eingereist. Doch der Aufenthalt war nicht von langer Dauer, da es meiner Schwiegermutter sehr schlecht ging, mussten Sie abrupt wieder in die Türkei zurück zur Untersuchung im Krankenhaus. Da Ihr Zustand nicht Stabil war, sind Sie erst wieder im Februar/2015 nach Deutschland eingereist. Da meine Schwiegereltern neue Türkische Pässe bekommen haben, mussten Sie auch neue Deutsche Pässe beantragen.
Bei der Beantragung wurde die Sachbearbeiterin von der Zuwanderungsbehörde auf die ein/aus reise Stempel aufmerksam geworden. Beide hatten einreise Stempel vom Januar/2014 und Februar/2015. Daraufhin wurden beiden die Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) bekannt gegeben. Sie haben Deutschland am 14.03.2015 verlassen. Auf meine bitte haben Sie noch vor der Abreise einen Wiederspruch eingelegt und per Mail und per Fax an die Behörde geschickt. Habe im Widerspruch hierdrauf hingewiesen: Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehender Natur ist bzw. länger aus 6 Monate beträgt. - Für die Niederlassungserlaubnis - NE - eines Ausländers, der sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, gilt gemäß § 51 (2) AufenthG folgende besondere Bestimmung:
Zitat: (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Im Zweifel müsste die Person lediglich belegen können, dass der Auslandaufenthalt, obwohl länger als 6 Monate, dennoch nur vorübergehender Natur war.
Meine Frage jetzt: Ist diese Löschung der Niederlassungserlaubnis Rechtens?
Vielen Dank im Voraus!
mfg Mustafa Yildiz