WIE stellt der Bundeswahlausschuß die Parteieigenenschaft einer Partei fest?
Und es geht nicht um die "ETABLIERTEN", es gut um die, die den alten Filz aufweichen wollen, solche, die noch keine 5 Abgeordeten in einem Parlament haben, damit sie nicht beim Bundeswahlleiter die Beteiligung zu nächsten Wahl anzeigen müssen.
Im Bundes-Wahl-Gesetz (BWA) § 18 Abs. 2 steht [...] "können als solche einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat."
Beim Fettgedruckten dreht sich mir der Magen um.
Welche Kriterien (das WIE? aus dem Frage-Titel) legt er an, um die Parteieigenschaft festzustellen?
Stehen die irgendwo?
Oder geht es tatsächlich "nur" darum, einen Parteinamen zu nennen, Bundes- und Landesvorstände namentlich zu benennen und eine Satzung mitzuschicken - und dann MUSS ER JA-SAGEN?
Oder entscheidet er und sein Bundeswahlausschuss darüber, ob die Definition von Partei im jeweils vorliegenden Fall, der Definition des Parteiengesetztes entspricht?
Mich interessiert die Praxis!!!
Vielen Dank.