Das erste ergebnis von google (http://www.asv.bremen.de/verkehrsthemen/halten\_und\_parken-1862):
Das Halten ist unzulässig an engen (es muss eine Restbreite von mind. 3 m verbleiben) und an unübersichtlichen Straßenstellen im Bereich von scharfen Kurven
auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor
auf Bahnübergängen wenn Richtungspfeile oder Grenzmarkierung für Haltverbote auf der Fahrbahn aufgetragen sind
bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!", "Vorfahrt gewähren!" und "Halt! Vorfahrt gewähren!", wenn sie dadurch verdeckt werden
vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten an Taxenständen.
Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb geschlossener Ortschaften
bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo das Parken durch Verkehrszeichen oder Markierung auf dem Gehweg erlaubt ist
vor Bordsteinabsenkungen.